Inhaltsverzeichnis

  1. Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
    1. § 1 Zweck des Gesetzes
    2. § 2 Anwendungsbereich
    3. § 3 Abnahme- und Vergütungspflicht
    4. § 4 Vergütung
    5. § 5 Belastungsausgleich
    6. § 6 Übergangsvorschrift
    7. § 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Nachfolgelösung

Gesetz zum Schutz der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung

(Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz)

§ 1 Zweck des Gesetzes

Zweck des Gesetzes ist der befristete Schutz der Kraft-Wärme-Kopplung in der allgemeinen
Versorgung im Interesse von Energieeinsparung und Klimaschutz.

§ 2 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Abnahme und Vergütung von Strom aus Kraftwerken mit Kraft-
Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) auf Basis von Steinkohle, Braunkohle, Erdgas, Öl
oder Abfall, der in Anlagen erzeugt wird, die von Energieversorgungsunternehmen betrieben
werden, die die allgemeine Versorgung von Letztverbrauchern sicherstellen und als Energie-
versorger bereits am 31. Dezember 1999 tätig waren. Erfasst werden nur Anlagen, die vor dem
1. Januar 2000 in Betrieb genommen oder deren wesentliche Anlagenteile vor dem 1. Januar
2000 bestellt worden sind. Strom aus KWK-Anlagen gemäß Satz 1 gleichgestellt ist:

1. Strom aus KWK-Anlagen auf Basis von Steinkohle, Braunkohle, Erdgas, Öl oder Ab-
fall von Unternehmen, an denen das Energieversorgungsunternehmen am 31. Dezember
1999 mit mindestens 25 vom Hundert beteiligt oder im Sinne von § 15 Aktiengesetz
verbunden war.

2. Strom aus KWK-Anlagen auf Basis von Steinkohle, Braunkohle, Erdgas, Öl oder Ab-
fall, der auf der Grundlage von Lieferverträgen, die vor dem 1. Januar 2000 abgeschlos-
sen wurden, von einem Energieversorgungsunternehmen bezogen wird.

(2) Nicht erfasst wird Strom von Energieversorgungsunternehmen gemäß Absatz 1 Satz 1, sofern
deren installierte elektrische Kraftwerksleistung in Kraft-Wärme-Kopplung bezogen auf ihre
installierte Kraftwerksleistung insgesamt weniger als 25 vom Hundert und deren in Kraft-
Wärme-Kopplung erzeugte Strommenge bezogen auf ihre gesamte Stromerzeugung im Jahr
weniger als 10 vom Hundert beträgt.

(3) Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne dieses Gesetzes ist die gleichzeitige Umwandlung von ein-
gesetzter Energie in mechanische und elektrische Energie und Nutzwärme in einer technischen
Anlage. KWK-Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind: Dampfturbinen-Anlagen (Gegendruck-
anlagen, Entnahme- und Anzapfkondensationsanlagen), Gasturbinen-Anlagen (mit Abhitzekes-
sel, mit Abhitzekessel und Dampfturbinenanlage), Verbrennungsmotoren-Anlagen und Brenn-
stoffzellen-Anlagen.

§ 3 Abnahme- und Vergütungspflicht

(1) Netzbetreiber sind verpflichtet, KWK-Anlagen nach § 2 Abs. 1 an ihr Netz anzuschließen,
den Strom aus Anlagen nach § 2 abzunehmen und den eingespeisten Strom nach § 4 zu vergüten;
bereits bestehende vertragliche Abnahmeverpflichtungen auf Grundlage von § 2 Abs. 1 Satz 3
bleiben unberührt. Die Verpflichtung trifft das Unternehmen, zu dessen Netz mit einer für die
Einspeiseleistung geeigneten Spannungsebene die kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage
besteht. Netze im Sinne von Satz 1 sind auch solche, an die Letztverbraucher nicht unmittelbar
angeschlossen sind. Nicht vermeidbare Mehraufwendungen auf Grund der Verpflichtungen nach
den Sätzen 1 und 2 können bei der Ermittlung des Netznutzungsentgelts in Ansatz gebracht
werden.

(2) Absatz 1 gilt für Netzbetreiber, die den Strom aus Anlagen nach § 2 in ihr eigenes Netz ein-
speisen, entsprechend. Sie müssen für diese Stromlieferungen getrennte Konten nach § 9 Abs. 2
des Energiewirtschaftsgesetzes führen.

(3) Soweit ein Netz technisch nicht in der Lage ist, die Einspeisung aufzunehmen, treffen die
Verpflichtungen aus Absatz 1 den Betreiber des nächstgelegenen Netzes einer höheren Span-
nungsebene. Ein Netz gilt als technisch in der Lage, die Einspeisung aufzunehmen, wenn die
Abnahme des Stroms durch einen wirtschaftlich zumutbaren Ausbau des Netzes möglich wird.
Soweit es für die Planung des Netzbetreibers oder des Einspeisewilligen erforderlich ist, sind
Netzdaten und Anlagedaten offen zu legen.

(4) Netzbetreiber können den aufgenommenen Strom verkaufen oder im Rahmen ihres eigenen
Strombedarfs für den Netzbetrieb verwenden.

§ 4 Vergütung

(1) Für Strom nach § 2 beträgt die Vergütung mindestens 9 Pfennig pro Kilowattstunde. Die
Mindestvergütung wird jeweils zum 1. Januar eines neuen Jahres um 0,5 Pfennig pro Kilowatt-
stunde gesenkt.

(2) Für Strom nach § 2 Abs. 1 Satz 3 wird die Vergütung auf Grundlage von Lieferverträgen
geregelt.

§ 5 Belastungsausgleich

(1) Soweit ein Netzbetreiber im Kalenderjahr Zahlungen nach § 3 und den Absätzen 1 bis 3 zu
leisten hat, kann er von dem vorgelagerten Netzbetreiber einen Ausgleich für seine Zahlungen
verlangen. Der Ausgleich beträgt 3 Pfennig pro Kilowattstunde für die zu vergütende Strom-
menge. Der Ausgleichsbetrag pro Kilowattstunde wird jeweils zum 1. Januar eines neuen Jahres
um 0,5 Pfennig pro Kilowattstunde gesenkt.

(2) Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, den unterschiedlichen Umfang ihrer Abnahme-
und Zahlungsverpflichtungen nach § 3 und Absatz 1 nach Maßgabe des Absatzes 3 untereinan-
der auszugleichen.

(3) Alle Übertragungsnetzbetreiber ermitteln bis zum 31. März eines jeden Jahres die Strom-
menge, für die sie im Vorjahr nach diesem Gesetz Zahlungen zu leisten hatten, und den Anteil
dieser Mengen an der gesamten unmittelbaren oder mittelbaren Stromabgabe über die Übertra-
gungsnetze an Letztverbraucher in Deutschland. Übertragungsnetzbetreiber, die Zahlungen für
mehr Kilowattstunden zu leisten hatten, als es diesem Anteil entspricht, haben gegen die anderen
Übertragungsnetzbetreiber einen Anspruch auf Belastungsausgleich, bis auch diese Netzbetreiber
Belastungen für eine Strommenge tragen, die dem Durchschnittswert entspricht. Die Höhe des
Ausgleichsanspruchs richtet sich nach Absatz 1 Satz 2 und 3.

(4) Auf die zu erwartenden Ausgleichsbeträge sind monatliche Abschläge zu zahlen.

(5) Jeder Netzbetreiber ist verpflichtet, den anderen Netzbetreibern, die für die Berechnungen
nach den Absätzen 1 und 3 erforderlichen Daten rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Jeder
Netzbetreiber kann verlangen, dass die anderen ihre Angaben durch einen im gegenseitigen
Einvernehmen bestellten Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer testieren lassen.

§ 6 Übergangsvorschrift

Ausgleichsansprüche, die bis zum 31. Dezember 2004 entstanden sind, dürfen noch bis zum
31. Dezember 2005 nach den Vorschriften dieses Gesetzes geltend gemacht werden.

§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Nachfolgelösung

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Dieses Gesetz tritt zu dem Zeitpunkt außer Kraft, zu dem ein Gesetz zur langfristigen Siche-
rung und zum Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-Ausbaugesetz) in Kraft tritt, spätes-
tens aber zum 31. Dezember 2004. § 6 dieses Gesetzes ist weiter anzuwenden.


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Letzte Änderung:
09. September 2001
Ansprechpartner:
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