Inhaltsverzeichnis
- Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
- § 1 Zweck des Gesetzes
- § 2 Anwendungsbereich
- § 3 Abnahme- und Vergütungspflicht
- § 4 Vergütung
- § 5 Belastungsausgleich
- § 6 Übergangsvorschrift
- § 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und
Nachfolgelösung
(Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz)
§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck des Gesetzes ist der befristete Schutz der Kraft-Wärme-Kopplung
in der allgemeinen
Versorgung im Interesse von Energieeinsparung und Klimaschutz.
§ 2 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Abnahme und Vergütung von Strom aus
Kraftwerken mit Kraft-
Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) auf Basis von Steinkohle,
Braunkohle, Erdgas, Öl
oder Abfall, der in Anlagen erzeugt wird, die von
Energieversorgungsunternehmen betrieben
werden, die die allgemeine Versorgung von Letztverbrauchern sicherstellen
und als Energie-
versorger bereits am 31. Dezember 1999 tätig waren. Erfasst werden nur
Anlagen, die vor dem
1. Januar 2000 in Betrieb genommen oder deren wesentliche Anlagenteile vor
dem 1. Januar
2000 bestellt worden sind. Strom aus KWK-Anlagen gemäß Satz 1
gleichgestellt ist:
1. Strom aus KWK-Anlagen auf Basis von Steinkohle, Braunkohle, Erdgas, Öl
oder Ab-
fall von Unternehmen, an denen das Energieversorgungsunternehmen am 31.
Dezember
1999 mit mindestens 25 vom Hundert beteiligt oder im Sinne von § 15
Aktiengesetz
verbunden war.
2. Strom aus KWK-Anlagen auf Basis von Steinkohle, Braunkohle, Erdgas, Öl
oder Ab-
fall, der auf der Grundlage von Lieferverträgen, die vor dem 1. Januar
2000 abgeschlos-
sen wurden, von einem Energieversorgungsunternehmen bezogen wird.
(2) Nicht erfasst wird Strom von Energieversorgungsunternehmen gemäß
Absatz 1 Satz 1, sofern
deren installierte elektrische Kraftwerksleistung in Kraft-Wärme-Kopplung
bezogen auf ihre
installierte Kraftwerksleistung insgesamt weniger als 25 vom Hundert und
deren in Kraft-
Wärme-Kopplung erzeugte Strommenge bezogen auf ihre gesamte
Stromerzeugung im Jahr
weniger als 10 vom Hundert beträgt.
(3) Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne dieses Gesetzes ist die gleichzeitige
Umwandlung von ein-
gesetzter Energie in mechanische und elektrische Energie und Nutzwärme in
einer technischen
Anlage. KWK-Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind: Dampfturbinen-Anlagen
(Gegendruck-
anlagen, Entnahme- und Anzapfkondensationsanlagen), Gasturbinen-Anlagen
(mit Abhitzekes-
sel, mit Abhitzekessel und Dampfturbinenanlage),
Verbrennungsmotoren-Anlagen und Brenn-
stoffzellen-Anlagen.
§ 3 Abnahme- und Vergütungspflicht
(1) Netzbetreiber sind verpflichtet, KWK-Anlagen nach § 2 Abs. 1 an
ihr Netz anzuschließen,
den Strom aus Anlagen nach § 2 abzunehmen und den eingespeisten Strom
nach § 4 zu vergüten;
bereits bestehende vertragliche Abnahmeverpflichtungen auf Grundlage von
§ 2 Abs. 1 Satz 3
bleiben unberührt. Die Verpflichtung trifft das Unternehmen, zu dessen
Netz mit einer für die
Einspeiseleistung geeigneten Spannungsebene die kürzeste Entfernung zum
Standort der Anlage
besteht. Netze im Sinne von Satz 1 sind auch solche, an die
Letztverbraucher nicht unmittelbar
angeschlossen sind. Nicht vermeidbare Mehraufwendungen auf Grund der
Verpflichtungen nach
den Sätzen 1 und 2 können bei der Ermittlung des Netznutzungsentgelts in
Ansatz gebracht
werden.
(2) Absatz 1 gilt für Netzbetreiber, die den Strom aus Anlagen nach § 2
in ihr eigenes Netz ein-
speisen, entsprechend. Sie müssen für diese Stromlieferungen getrennte
Konten nach § 9 Abs. 2
des Energiewirtschaftsgesetzes führen.
(3) Soweit ein Netz technisch nicht in der Lage ist, die Einspeisung
aufzunehmen, treffen die
Verpflichtungen aus Absatz 1 den Betreiber des nächstgelegenen Netzes
einer höheren Span-
nungsebene. Ein Netz gilt als technisch in der Lage, die Einspeisung
aufzunehmen, wenn die
Abnahme des Stroms durch einen wirtschaftlich zumutbaren Ausbau des Netzes
möglich wird.
Soweit es für die Planung des Netzbetreibers oder des Einspeisewilligen
erforderlich ist, sind
Netzdaten und Anlagedaten offen zu legen.
(4) Netzbetreiber können den aufgenommenen Strom verkaufen oder im Rahmen
ihres eigenen
Strombedarfs für den Netzbetrieb verwenden.
§ 4 Vergütung
(1) Für Strom nach § 2 beträgt die Vergütung mindestens 9 Pfennig
pro Kilowattstunde. Die
Mindestvergütung wird jeweils zum 1. Januar eines neuen Jahres um 0,5
Pfennig pro Kilowatt-
stunde gesenkt.
(2) Für Strom nach § 2 Abs. 1 Satz 3 wird die Vergütung auf Grundlage
von Lieferverträgen
geregelt.
§ 5 Belastungsausgleich
(1) Soweit ein Netzbetreiber im Kalenderjahr Zahlungen nach § 3 und
den Absätzen 1 bis 3 zu
leisten hat, kann er von dem vorgelagerten Netzbetreiber einen Ausgleich für
seine Zahlungen
verlangen. Der Ausgleich beträgt 3 Pfennig pro Kilowattstunde für die zu
vergütende Strom-
menge. Der Ausgleichsbetrag pro Kilowattstunde wird jeweils zum 1. Januar
eines neuen Jahres
um 0,5 Pfennig pro Kilowattstunde gesenkt.
(2) Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, den unterschiedlichen
Umfang ihrer Abnahme-
und Zahlungsverpflichtungen nach § 3 und Absatz 1 nach Maßgabe des
Absatzes 3 untereinan-
der auszugleichen.
(3) Alle Übertragungsnetzbetreiber ermitteln bis zum 31. März eines
jeden Jahres die Strom-
menge, für die sie im Vorjahr nach diesem Gesetz Zahlungen zu leisten
hatten, und den Anteil
dieser Mengen an der gesamten unmittelbaren oder mittelbaren Stromabgabe
über die Übertra-
gungsnetze an Letztverbraucher in Deutschland. Übertragungsnetzbetreiber,
die Zahlungen für
mehr Kilowattstunden zu leisten hatten, als es diesem Anteil entspricht,
haben gegen die anderen
Übertragungsnetzbetreiber einen Anspruch auf Belastungsausgleich, bis
auch diese Netzbetreiber
Belastungen für eine Strommenge tragen, die dem Durchschnittswert
entspricht. Die Höhe des
Ausgleichsanspruchs richtet sich nach Absatz 1 Satz 2 und 3.
(4) Auf die zu erwartenden Ausgleichsbeträge sind monatliche Abschläge
zu zahlen.
(5) Jeder Netzbetreiber ist verpflichtet, den anderen Netzbetreibern, die
für die Berechnungen
nach den Absätzen 1 und 3 erforderlichen Daten rechtzeitig zur Verfügung
zu stellen. Jeder
Netzbetreiber kann verlangen, dass die anderen ihre Angaben durch einen im
gegenseitigen
Einvernehmen bestellten Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer
testieren lassen.
§ 6 Übergangsvorschrift
Ausgleichsansprüche, die bis zum 31. Dezember 2004 entstanden sind, dürfen
noch bis zum
31. Dezember 2005 nach den Vorschriften dieses Gesetzes geltend gemacht
werden.
§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Nachfolgelösung
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Dieses Gesetz tritt zu dem Zeitpunkt außer Kraft, zu dem ein Gesetz
zur langfristigen Siche-
rung und zum Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-Ausbaugesetz) in Kraft
tritt, spätes-
tens aber zum 31. Dezember 2004. § 6 dieses Gesetzes ist weiter
anzuwenden. |