Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Energieversorgungsunternehmen vom 14. Juni 2000 |
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Gliederungsübersicht
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| I. | Einleitung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| II. | Beschränkung des Betriebs der bestehenden Anlagen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| III. | Betrieb der Anlagen während der Restlaufzeit | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| IV. | Entsorgung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| V. | Novelle des Atomgesetzes | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| VI. | Sicherung der Beschäftigung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| VII. | Monitoring | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| VIII. | Anhang | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Tabelle zu den Strommengen | Anlage 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Erklärung des Bundesumweltministeriums gegenüber RWE zum weiteren Verfahren der Nachrüstung des KKW Biblis A |
Anlage 2 |
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| Periodische Sicherheitsprüfung | Anlage 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Erklärung des Bundes zur Erkundung des Salzstockes Gorleben |
Anlage 4 |
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| Summarische Darstellung einer Novelle des Atomgesetzes | Anlage 5 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| I. |
Einleitung Der Streit um die Verantwortbarkeit der Kernenergie hat in unserem Land über Jahrzehnte hinweg zu heftigen Diskussionen und Auseinandersetzungen in der Gesellschaft geführt. Unbeschadet der nach wie vor unterschiedlichen Haltungen zur Nutzung der Kernenergie respektieren die EVU die Entscheidung der Bundesregierung, die Stromerzeugung aus Kernenergie geordnet beenden zu wollen. Vor diesem Hintergrund verständigen sich Bundesregierung und Versorgungsunternehmen darauf, die künftige Nutzung der vorhandenen Kernkraftwerke zu befristen. Andererseits soll unter Beibehaltung eines hohen Sicherheitsniveaus und unter Einhaltung der atomrechtlichen Anforderungen für die verbleibende Nutzungsdauer der ungestörte Betrieb der Kernkraftwerke wie auch deren Entsorgung gewährleistet werden. Beide Seiten werden ihren Teil dazu beitragen, dass der Inhalt dieser Vereinbarung dauerhaft umgesetzt wird. Die
Bundesregierung wird auf der
Grundlage dieser Eckpunkte einen Entwurf zur Novelle des Atomgesetzes Bundesregierung und Versorgungsunternehmen verstehen die erzielte Vereinbarung als einen wichtigen Beitrag zu einem umfassenden Energiekonsens. Die Beteiligten werden in Zukunft gemeinsam daran arbeiten, eine umweltverträgliche und im europäischen Markt wettbewerbsfähige Energieversorgung am Standort Deutschland weiter zu entwickeln. Damit wird auch ein wesentlicher Beitrag geleistet, um in der Energiewirtschaft eine möglichst große Zahl von Arbeitsplätzen zu sichern. |
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II.
1. |
Beschränkung des Betriebs der bestehenden Anlagen Für jede einzelne Anlage wird festgelegt, welche Strommenge
sie gerechnet ab dem 01.01.2000 bis zu ihrer Stilllegung maximal produzieren
darf (Reststrommenge). Die Berechtigung zum Betrieb eines KKW endet, wenn
die vorgesehene bzw. durch Übertragung geänderte Strommenge für
die jeweilige Anlage erreicht ist. |
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2.
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Die Reststrommenge (netto) wird wie folgt berechnet:
Für jede Anlage wird auf der Grundlage einer Regellaufzeit
von
32 Kalenderjahren ab Beginn des kommerziellen Leistungsbetriebs
die
ab dem 01.01.2000 noch verbleibende Restlaufzeit errechnet. Für
Obrigheim
wird eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2002 vereinbart. |
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Weiterhin wird eine jahresbezogene Referenzmenge zu Grunde gelegt, die für jedes Kraftwerk als Durchschnitt der 5 höchsten Jahresproduktionen zwischen 1990 und 1999 berechnet wird. Die Referenzmenge beträgt für die KKW insgesamt 160,99 TWh/a (ohne Mülheim-Kärlich). |
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Gegenüber diesen Referenzmengen wird für die Restlaufzeit
auf
Grund der sich fortsetzenden technischen Optimierung, der Leistungserhöhung
einzelner Anlagen und der durch die Liberalisierung
u.a. veränderten
Reservepflicht zur Netzstabilisierung eine um 5,5 %
höhere Jahresproduktion
unterstellt. |
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Die Reststrommenge ergibt sich durch Multiplikation der um
5,5 %
erhöhten Referenzmenge mit der Restlaufzeit.
Die sich so für die einzelnen KKW ergebenden Reststrommengen
sind
in der Anlage 1 aufgeführt. Diese Reststrommengen werden im
Anhang
zur Novelle des AtG verbindlich festgelegt; Ziff. II / 4 bleibt
unberührt. |
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3. |
Die EVU verpflichten sich, monatlich dem Bundesamt für Strahlenschutz
die erzeugte Strommenge zu melden. |
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4. |
Die EVU können Strommengen (Produktionsrechte) durch Mitteilung
der
beteiligten Betreiber an das BfS von einem KKW auf ein anderes KKW
übertragen.
Zwischen den Verhandlungspartnern besteht Einvernehmen, dass die
Flexibilität
genutzt wird, um Strommengen von weniger wirtschaftlichen
auf wirtschaftlichere
Anlagen zu übertragen. Deshalb werden grundsätzlich Strommengen
von älteren auf neuere und von kleineren auf
größere Anlagen
übertragen werden. Sollten Strommengen von neueren auf ältere
Anlagen übertragen werden können, bedarf dies des Einvernehmens
zwischen den Verhandlungspartnern im Rahmen der Monitoring-Gruppe (vgl. Ziffer VII) unter Beteiligung des betroffenen EVU;
dies
gilt nicht bei gleichzeitiger Stilllegung der neueren Anlage. |
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5. |
RWE zieht den Genehmigungsantrag für das KKW Mülheim-Kärlich zurück. Ebenso nimmt das Unternehmen die Klage auf Schadensersatz
gegen das Land Rheinland-Pfalz zurück. Mit der Vereinbarung sind alle
rechtlichen und tatsächlichen Ansprüche im Zusammenhang mit dem
Genehmigungsverfahren sowie mit den Stillstandszeiten der Anlage
abgegolten.
RWE erhält die Möglichkeit entsprechend der Vereinbarung 107,25 TWh gemäß Ziff. II/4 auf andere KKW zu übertragen. Es besteht
Einvernehmen, dass diese Strommenge auf das KKW Emsland oder andere neuere Anlagen sowie auf die Blöcke B und C des KKW
Gundremmingen und max. 20 % auf das KKW Biblis B übertragen werden. |
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III. 1. |
Betrieb der Anlagen während der Restlaufzeit Sicherheitsstandard/Staatliche Aufsicht Unbeschadet unterschiedlicher Einschätzungen hinsichtlich der Verantwortbarkeit der Risiken der Kernenergienutzung stimmen beide Seiten überein, dass die Kernkraftwerke und sonstigen kerntechnischen Anlagen auf einem international hohen Sicherheitsniveau betrieben werden. Sie bekräftigen ihre Auffassung, dass dieses Sicherheitsniveau aufrecht erhalten wird. Während der Restlaufzeit wird der von Recht und Gesetz geforderte hohe Sicherheitsstandard weiter gewährleistet; die Bundesregierung wird keine Initiative ergreifen, um diesen Sicherheitsstandard und die diesem zugrundeliegende Sicherheitsphilosophie zu ändern. Bei Einhaltung der atomrechtlichen Anforderungen gewährleistet die Bundesregierung den ungestörten Betrieb der Anlagen. Zum weiteren Verfahren der Nachrüstung des KKW Biblis A wird auf die in Anlage 2 enthaltene Erklärung des Bundesumweltministeriums gegenüber der RWE AG verwiesen. Die EVU werden zu den in Anlage 3 genannten Terminen Sicherheitsüberprüfungen (SSA und PSA) durchführen und die Ergebnisse den Aufsichtsbehörden vorlegen. Damit wird eine bei der Mehrzahl der KKW begonnene Praxis fortgesetzt. Die Prüfungen sind alle 10 Jahre zu wiederholen. Die PSÜ entfällt, wenn der Betreiber verbindlich erklärt, dass er den Betrieb der Anlage binnen 3 Jahren nach den in Anlage 3 genannten Terminen einstellen wird. Die Sicherheitsüberprüfung erfolgt auf der Grundlage des PSÜ- Leitfadens. Bei einer Fortentwicklung des Leitfadens wird BMU die Länder, die Reaktorsicherheitskommission und die Betreiber der KKW beteiligen. Die Pflicht zur Vorlage einer Sicherheitsüberprüfung wird als Betreiberpflicht zur Unterstützung der staatlichen Aufsicht im Rahmen des § 19 AtG gesetzlich normiert. Die Unabhängigkeit und Qualifikation der GRS bleibt gewährleistet. Die Forschung auf dem Gebiet der Kerntechnik, insbesondere der Si-
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2. |
Wirtschaftliche Rahmenbedingungen
Die Bundesregierung wird keine Initiative ergreifen, mit der die Nutzung der Kernenergie durch einseitige Maßnahmen diskriminiert wird. Dies gilt auch für das Steuerrecht. Allerdings wird die Deckungsvorsorge durch Aufstockung der so genannten Tranche oder einer gleichwertigen Regelung auf einen Betrag von 5 Mrd. DM erhöht. |
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IV.
1. |
Zwischenlager Die EVU errichten so zügig wie möglich an den Standorten der KKW oder in deren Nähe Zwischenlager. Es wird gemeinsam nach Möglichkeiten gesucht, vorläufige Lagermöglichkeiten an den Standorten vor Inbetriebnahme der Zwischenlager zu schaffen.
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2. |
Wiederaufbereitung
Die Entsorgung radioaktiver Abfälle aus dem Betrieb von KKW wird
ab dem 01.07.2005 auf die direkte Endlagerung beschränkt. Bis zu
diesem
Zeitpunkt sind Transporte zur Wiederaufbereitung zulässig. Die EVU werden gegenüber ihren internationalen Partnern alle zumutbaren vertraglichen Möglichkeiten nutzen, um zu einer frühestmöglichen Beendigung der Wiederaufarbeitung zu kommen. Die Bundesregierung und EVU gehen davon aus, dass in dem vorgesehenen Zeitraum die noch verbleibenden Mengen transportiert werden können. Sie gehen des weiteren davon aus, dass die Genehmigungsverfahren für Transporte zur Wiederaufarbeitung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bis zum Sommer 2000 abgeschlossen werden können. Sollte der Prozess der Abwicklung der Wiederaufbereitung aus von den EVU nicht zu vertretenden Gründen nicht zeitgerecht durchgeführt werden können, werden beide Seite rechtzeitig nach geeigneten Lösungen suchen.
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3. |
Transporte Die EVU können abgebrannte Brennelemente bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bis zur Inbetriebnahme der jeweiligen tandortnahen Zwischenlager in die regionalen Zwischenlager sowie bis zur Beendigung der Wiederaufbereitung ins Ausland transportieren. Beide Seiten gehen davon aus, dass die standortnahen Zwischenlager in einem Zeitraum von längstens fünf Jahren betriebsbereit sind. Bundesregierung, Länder und EVU richten gemeinsam eine ständige Koordinierungsgruppe zur Durchführung der Transporte ein. Zu den Aufgaben gehört auch die Zusammenarbeit mit den Sicherheitsbehörden von Bund und Ländern.
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4. |
Gorleben
Die Erkundung des Salzstockes in Gorleben wird bis zur Klärung konzeptioneller und sicherheitstechnischer Fragen für mindestens 3, längstens jedoch für 10 Jahre unterbrochen. Die Bundesregierung gibt zur Erkundung des Salzstockes Gorleben eine Erklärung ab, die als Anlage 4 Bestandteil dieser Vereinbarung ist. |
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5. |
Pilotkonditionierungsanlage Die zuständigen Behörden schließen das Genehmigungsverfahren für die Pilotkonditionierungsanlage nach den gesetzlichen Bestimmungen ab. Die Nutzung der Anlage wird auf die Reparatur schadhafter Behälter beschränkt. Ein Antrag auf Sofortvollzug der atomrechtlichen Genehmigung wird nur bei akutem Bedarf gestellt.
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6. |
Schacht Konrad Die zuständigen Behörden schließen das Planfeststellungsverfahren für den Schacht Konrad nach den gesetzlichen Bestimmungen ab. Der Antragsteller nimmt den Antrag auf sofortige Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses zurück, um eine gerichtliche Überprüfung im Hauptsacheverfahren zu ermöglichen.
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7. |
Kosten für Gorleben und Schacht Konrad
Es besteht Einvernehmen, dass die Kosten für Gorleben und Schacht Konrad notwendigen Aufwand darstellen. Die EVU werden daher im Hinblick auf Gorleben und auf die von ihnen anteilig zu übernehmenden Kosten für Schacht Konrad keine Rückzahlung von Vorauszahlungen verlangen. Grundlage ist die vom Bund abgegebene Zusage zur Sicherung des Standortes Gorleben während des Moratoriums (vgl. in Anlage 4 die Erklärung des Bundes zur Erkundung des Salzstockes Gorleben). Die Offenhaltungskosten werden von den EVU (bei Schacht Konrad anteilig) übernommen. Die EVU nehmen zur Kenntnis, dass sich die Bundesregierung um eine vergleichsweise Klärung von Entschädigungsansprüchen des Bundes gegen das Land Niedersachsen im Zusammenhang mit früheren aufsichtlichen Verfügungen bzw. der Nichterteilung von Zulassungen bemüht. Die EVU erklären, dass sie bezüglich der auf sie entfallenden Anteile keine Rückzahlungsansprüche gegen den Bund geltend machen werden.
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8. |
Entsorgungsvorsorgenachweis
Der Entsorgungsvorsorgenachweis wird an die Inhalte dieser
Vereinbarung
angepasst. |
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V. 1.
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Die EVU nehmen zur Kenntnis, dass die Bundesregierung die Einführung eines gesetzlichen Neubauverbots für KKW sowie einer gesetzlichen Verpflichtung zur Errichtung und Nutzung von standortnahen Zwischenlagern beabsichtigt.
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2. |
Die Bundesregierung wird auf der Grundlage dieser Eckpunkte einen
Entwurf zur Novelle des AtG erarbeiten (siehe dazu die summarische
Darstellung
in Anlage 5). Die Beteiligten schließen diese Vereinbarung auf der
Grundlage, dass das zu novellierende Atomgesetz einschließlich der
Begründung die Inhalte dieser Vereinbarung umsetzt. Über die Umsetzung in der AtG-Novelle wird auf der Grundlage des Regierungsentwurfs vor der Kabinettfassung zwischen den Verhandlungspartnern beraten. |
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| VI. |
Sicherung der Beschäftigung
Für Bundesregierung und EVU hat die Sicherung der Arbeitsplätze in der Energiewirtschaft einen hohen Stellenwert. Die mittelfristig angelegte Vorgehensweise und insbesondere die Möglichkeit zur flexiblen Handhabung der Laufzeiten sollen diesem Anliegen Rechnung tragen. Bundesregierung und EVU werden darüber sprechen, wie die Rahmenbedingungen für eine umweltverträgliche und im europäischen Markt wettbewerbsfähige Energieversorgung gestaltet werden können, um den Energiestandort Deutschland zu stärken. Im Ergebnis wollen die Beteiligten erreichen, dass mit Investitionen in Kraftwerke sowie Energiedienstleistungen wettbewerbsfähige Arbeitsplätze in möglichst großem Umfang in unserem Land gesichert werden.
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| VII. |
Monitoring
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Die Veranstaltung wird paraphiert: |
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für die Energieversorgungs- unternehmen von |
für die Bundesregierung
von |
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Berlin, den 14. Juni 2000 |
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| Die Tabelle enthält die für die einzelnen KKW festgelegten Reststrommengen, die für jedes KKW wie folgt berechnet wurden: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1. | Tagesscharfe Berechnung der Restlaufzeit bei einer Regellaufzeit von 32 Kalenderjahren ab Beginn des kommerziellen Leistungsbetriebes. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 2. | Berechnung einer Referenzmenge als Durchschnitt der fünf höchsten Jahresproduktionsmengen zwischen 1990 und 1999 für jedes KKW (160,99 TWh/a für die KKW insgesamt). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 3. | Zuschlag in Höhe von 5,5 % auf die Referenzmenge. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 4. | Berechnung der Reststrommenge als Produkt aus Restlaufzeit und der um den Zuschlag erhöhten Referenzmenge. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Erklärung des Bundesumweltministeriums gegenüber RWE zum
Die Regelungen der Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Energieversorgern vom 14. Juni 2000 sehen vor, dass Biblis A ab dem 01.01.2000 bis zur Stilllegung maximal 62 TWh produzieren darf. Das Bundesumweltministerium wird bis spätestens August 2000 gegenüber der hessischen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde Maßnahmen zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren festlegen; dazu gehören eine Strukturierung der Verfahren und eine Definition der Bewertungsmaßstäbe. Unter der Voraussetzung einer Erklärung des Betreibers, auf eine Übertragung von Energiemengen auf Biblis A zu verzichten und der Betreiber die noch zu produzierende Energiemenge definitiv festlegt, wird binnen 3 Monaten über ein Nachrüstungsprogramm entschieden, das sowohl den sicheren Betrieb gewährleistet als auch in angemessenem Verhältnis zur Restnutzung steht. Die nachträglichen Auflagen werden in diesem Fall angepasst. Das Bundesumweltministerium wird umgehend die notwendigen Gespräche einleiten. |
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Erklärung des Bundes zur Erkundung des Salzstockes in Gorleben
Die Ausdehnung des für die Einlagerung von hochradioaktiven Abfällen vorgesehenen Älteren Steinsalzes hat sich im Rahmen der Erkundung des Erkundungsbereichs 1 (EB 1) als größer erwiesen, als ursprünglich angenommen. Der EB 1 reicht allerdings für die prognostizierte Abfallmenge nicht aus. Die analytisch bestimmten Hebungsraten des Salzstockes lassen erwarten, dass im Hinblick auf mögliche Hebungen auch in sehr langen Zeithorizonten (größenordnungsmäßig 1 Mio. Jahre) nicht mit hierdurch verursachten Gefährdungen zu rechnen ist. Es wurden keine nennenswerten Lösungs-, Gas- und Kondensateinschlüsse im Älteren Steinsalz gefunden. Die bisherigen Erkenntnisse über ein dichtes Gebirge und damit die Barrierefunktion des Salzes wurden positiv bestätigt. Somit stehen die bisher gewonnenen geologischen Befunde einer Eignungshöffigkeit des Salzstockes Gorleben zwar nicht entgegen. Allerdings sieht die Bundesregierung im Zusammenhang mit der laufenden
internationalen Diskussion die Notwendigkeit, die Eignungskriterien für
ein Endlager fortzuentwickeln und die Konzeption für die Endlagerung
radioaktiver Abfälle zu
überarbeiten. Der Stand von Wissenschaft und Technik und die allgemeine
Risikobewertung haben sich in den letzten Jahren erheblich weiter entwickelt;
dies hat Vor allem folgende Fragestellungen begründen Zweifel: |
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- Die Beherrschbarkeit von Gasbildung in dichtem Salzgestein in Folge von Korrosion und Zersetzung der Abfälle stellt ein besonderes Problem dar. - International wird verstärkt die Rückholbarkeit der radioaktiven Abfälle gefordert. Dagegen zielt die bisherige Konzeption auf den dichten Einschluss im Salz. - Die Geeignetheit von Salz als Wirtsgestein im Vergleich zu anderen, wie Ton oder Granit, ist vor dem Hintergrund der Erkenntnisse in anderen Ländern zu untersuchen. - Bei der direkten Endlagerung bestrahlter Brennelemente müssen voraussichtlich zusätzliche Anforderungen erfüllt werden, um langfristig die Kritikalität (kritische Ansammlung spaltbarer Stoffe) auszuschließen. - Die Internationale Strahlenschutzkommission wird voraussichtlich bald Empfehlungen veröffentlichen, die erstmalig ein radiologisches Schutzziel für unbeabsichtigtes menschliches Eindringen in ein Endlager beinhalten.
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Eine weitere Erkundung des Salzstockes Gorleben kann zur Klärung
der genannten Fragen nichts beitragen. Deshalb wird die Erkundung des Salzstockes
in Gorleben für mindestens 3 Jahre, längstens jedoch für
10 Jahre unterbrochen; es erfolgt eine zügige Klärung der o.g.
Fragen. Das Moratorium bedeutet keine Aufgabe von Gorleben als Standort für
ein Endlager. Vielmehr geht es darum, während der Prüfung der konzeptionellen
und sicherheitstechnischen Fragen keine Investitionen zu tätigen,
die nicht zur Klärung
dieser Fragen beitragen können. Der Bund ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um während des Moratoriums den Standort Gorleben zu sichern. Dazu gehören die notwendigen rechtlichen Schritte, um die Position des Bundes als Antragsteller zu sichern und das Vorhaben gegen Eingriffe Dritter zu schützen. Der Bund wird die notwendigen Maßnahmen ergreifen, damit die beantragte 10-jährige Verlängerung des Rahmenbetriebsplans für das Erkundungsbergwerk erteilt wird. Der Bund wird die Planung durch eine atomrechtliche Veränderungssperre (Rechtsverordnung nach § 9g AtG) sichern. |
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Summarische Darstellung einer Novelle des Atomgesetzes
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| 1. |
Grundlegende Neuregelungen
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| 1.1. |
Gesetzeszweck:
- Streichung des Förderzwecks - Nutzung der Kernenergie zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität geordnet zu beenden und bis zum Zeitpunkt der Beendigung den geordneten Betrieb sicher zu stellen. |
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| 1.2. | Verbot von Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb von neuen Kernkraftwerken | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1.3. | Forschung auf dem Gebiet der Kerntechnik, insbesondere der Sicherheit, bleibt frei | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 2. |
Befristung der bestehenden Betriebserlaubnisse
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| 2.1. | Erlöschen des Rechts zum Leistungsbetrieb des jeweiligen KKW, wenn die im Anhang zum Gesetz vorgesehene bzw. durch Übertragung geänderte Strommenge für das jeweilige KKW erreicht ist. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 2.2. |
Laufzeitberechnung
- Festlegung einer konkreten Strommenge für jedes KKW in einem Anhang zum Gesetz - Recht zur Übertragung der jeweiligen Strommengen auf andere Anlagen gemäß der Eckpunkte für einen Energiekonsens - Zielbestimmung: Alt auf Neu.2 |
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| 2.3. |
Meldepflicht für jedes EVU bzgl. der monatlich erzeugten Strommenge
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| 2.4. |
Zuständige Behörde für Entgegennahme der Meldungen:
BfS
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| 3. |
Sicherheitsanforderungen
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| 3.1. | Beibehaltung des derzeitigen gesetzlichen Sicherheitsstandards | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 3.2. |
Gesetzliche Normierung der Pflicht zur periodischen Sicherheitsprüfung
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| 4. |
Entsorgung
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| 4.1. | Pflicht zur Errichtung und Nutzung von Zwischenlagern bei den KKW | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 4.2 | gesetzliche Regelung für Zwischenlösungen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 4.3. |
ab 01.07.2005:
- Beschränkung der Entsorgung auf die direkte Endlagerung - Verbot der Wiederaufarbeitung gem. Ziff. IV/2 |
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| 4.4. | Beibehaltung der durch die AtG-Novelle 1998 eingeführten Veränderungssperre zur Sicherung des Standortes Gorleben während des Moratoriums (im § 9 g) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 4.5. |
Anpassung des Entsorgungsvorsorgenachweises an die Inhalte der
Vereinbarung
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| 5. |
Aufhebung der Atomgesetznovelle vom April 1998
Die AtG-Novelle vom 6. April 1998 wird aufgehoben, ausgenommen: - Regelungen zur Umsetzung von EU-Recht - Veränderungssperre (im § 9 g, s.o. 4.4.)
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| 6. | Erhöhung der Deckungsvorsorge. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Anmerkungen zur summarischen
Darstellung einer Novelle des AtG
(Anlage 5)
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| 1. |
Zu Ziff. 4.1.
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| 2. |
Zu Ziff. 4.2.
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| 3. |
Zu Ziff. 4.5.
Gemeinsames Verständnis ist, dass der Entsorgungsvorsorgenachweis auf Basis der Zwischenlagerung geführt werden soll.
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| 4. |
Zu Ziff. 5. Durch die Aufhebung des § 7 Abs. 2 Satz 2 wird nur die von der Vorgängerregierung beabsichtigte Klarstellungsfunktion aufgehoben. |
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