Inhaltsverzeichnis
- Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts
- Artikel 1 - Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz
- EnWG)
- § 1 Zweck des Gesetzes
- § 2 Begriffsbestimmungen
- § 3 Genehmigung der Energieversorgung
- § 4 Betrieb des Elektrizitätsversorgungsnetzes
- § 5 Zugang zum Elektrizitätsversorgungsnetz
- § 6 Verhandelter Netzzugang
- § 7 Netzzugangsalternative
- § 8 Überprüfung der Netzzugangsregelung
- § 9 Rechnungslegung der Elektrizitätsversorgungsunternehmen
- § 10 Allgemeine Anschluss- und Versorgungspflicht
- § 11 Allgemeine Tarife und Versorgungsbedingungen
- § 12 Enteignung
- § 13 Wegenutzungsverträge
- § 14 Konzessionsabgaben
- § 15 Konzessionsabgaben für die Wasserversorgung
- § 16 Anforderungen an Energieanlagen
- § 17 Vorratshaltung zur Sicherung der Energieversorgung
- § 18 Aufsichtsmaßnahmen, Auskunftspflicht, Betretungsrecht
- § 19 Bußgeldvorschriften
- Artikel 2 - Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
- § 103 b
- Artikel 3 - Änderung sonstiger Gesetze
- § 1 Anwendungsbereich
- § 2 Abnahmepflicht
- § 3 Höhe der Vergütung
- § 4 Härteklausel
- § 4a Selbstverpflichtung zugunsten erneuerbarer Energien und Kraft-Wärme-Kopplung
- Artikel 4 - Übergangsvorschriften
- § 1 Laufende Konzessionsverträge
- § 2 Schutzklausel
- § 3 Neue Länder
- Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck des Gesetzes ist eine möglichst sichere, preisgünstige und
umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung mit Elektrizität und Gas
im Interesse der Allgemeinheit.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Energie sind Elektrizität und Gas, soweit sie zur leitungsgebundenen
Energieversorgung verwendet werden.
(2) Energieanlagen sind Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung oder Abgabe
von Energie, soweit sie nicht lediglich der Übertragung von Signalen
dienen.
(3) Energieversorgungsunternehmen sind alle Unternehmen und Betriebe, die
andere mit Energie versorgen oder ein Netz für die allgemeine Versorgung
betreiben.
(4) Umweltverträglichkeit bedeutet, dass die Energieversorgung den
Erfordernissen eines rationellen und sparsamen Umgangs mit Energie genügt,
eine schonende und dauerhafte Nutzung von Ressourcen gewährleistet ist und
die Umwelt möglichst wenig belastet wird. Der Nutzung von Kraft-Wärme-Kopplung
und erneuerbaren Energien kommt dabei besondere Bedeutung zu.
(5) Die Abnahme- und Vergütungspflicht für die Einspeisung von
Elektrizität aus erneuerbaren Energien in das Netz für die allgemeine
Versorgung richtet sich nach dem Stromeinspeisungsgesetz.
§ 3 Genehmigung der Energieversorung
(1) Die Aufnahme der Energieversorgung anderer bedarf der Genehmigung
durch die Behörde. Die Genehmigungspflicht unterliegen nicht die
Einspeisung in das Netz eines Energieversorgungsunternehmens; die Versorgung
von Abnehmern außerhalb der allgemeinen Versorgung im Sinne des § 10 Abs.
1, sofern die Belieferung überwiegend aus Anlagen zur Nutzung erneuerbarer
Energien, aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen oder aus Anlagen erfolgt, die
Industrieunternehmen zur Deckung des Eigenbedarfs betreiben sowie die
Versorgung verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes.
(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Antragsteller nicht
die personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besitzt,
um die vorgesehene Energieversorgung entsprechend den Zielen und
Vorschriften dieses Gesetzes auf Dauer zu gewährleisten, oder bei Aufnahme
der Elektrizitätsversorgung die beantragte Versorgungstätigkeit zu ungünstigeren
Versorgungsbedingungen für die betroffenen Abnehmer insgesamt führen würde
oder sich für das verbleibende Gebiet des bisherigen Versorgers erhebliche
Nachteile ergeben würden, dabei ist das Ziel einer möglichst sicheren,
preisgünstigen und umweltverträglichen Energieversorgung angemessen zu berücksichtigen.
§ 4 Betrieb des Elektrizitätsversorgungsnetzes
(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind zu einem Betrieb ihres
Versorgungsnetzes verpflichtet, der eine Versorgung entsprechend den Zielen
des § 1 sicherstellt.
(2) Die Betreiber des Übertragungsnetzes für Elektrizität sind
verpflichtet, technische Mindestanforderungen für den Anschluss an dieses
Netz festzulegen und zu veröffentlichen. Die Anforderungen sind der Behörde
sowie der Europäischen Kommission mitzuteilen.
(3) Die Betreiber des Übertragungsnetzes für Elektrizität sind
verpflichtet, objektive Kriterien für die Einspeisung aus Erzeugungsanlagen
und die Benutzung von Verbindungsleitungen festzulegen und
diskriminierungsfrei anzuwenden. Die Kriterien sind zu veröffentlichen.
(4) Das Übertragungsnetz ist als eigene Betriebsabteilung, getrennt von
Erzeugung und Verteilung sowie von den übrigen Tätigkeiten, die nicht mit
ihm zusammenhängen, zu führen.
§ 5 Zugang zum Elektrizitätsversorgungsnetz
Der Zugang zum Elektrizitätsversorgungsnetz erfolgt, vorbehaltlich des
§ 7, nach dem System des verhandelten Netzzugangs.
§ 6 Verhandelter Netzzugang
(1) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben anderen
Unternehmen das Versorgungsnetz für Durchleitungen zu Bedingungen zur Verfügung
zu stellen, die nicht ungünstiger sind, als sie von ihnen in vergleichbaren
Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber
verbundenen oder assoziierten Unternehmen, tatsächlich oder kalkulatorisch
in Rechnung gestellt werden. Dies gilt nicht, soweit der Betreiber
nachweist, dass ihm die Durchleitung aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen
unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 nicht möglich oder nicht
zumutbar ist. Die Ablehnung ist schriftlich zu begründen. § 22 Abs. 4 und
§ 26 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft kann, soweit dies zur
Erreichung der Ziele des § 1 und zur Gewährleistung wirksamen Wettbewerbs
erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
Gestaltung der Verträge nach Absatz 1 regeln und Kriterien zur Bestimmung
von Durchleitungsentgelten festlegen.
(3) Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit nach Absatz 1 Satz 2 ist
besonders zu berücksichtigen, inwieweit dadurch Elektrizität aus fernwärmeorientierten,
umwelt- und ressourcenschonenden sowie technisch-wirtschaftlich sinnvollen
Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen oder aus Anlagen zur Nutzung erneuerbarer
Energien verdrängt und ein wirtschaftlicher Betrieb dieser Anlagen
verhindert würde, wobei Möglichkeiten zum Verkauf dieser Elektrizität an
Dritte zu nutzen sind.
(4) Die Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes veröffentlichen jährlich,
erstmals im Jahr 2000, Richtwerte zur Spanne der Durchleitungsentgelte. In
den folgenden Jahren sollen die Angaben auf dem Durchschnitt der in den
vergangenen zwölf Monaten ausgehandelten Entgelte beruhen.
§ 7 Netzzugangsalternative
(1) Die Behörde erteilt Elektrizitätsversorgungsunternehmen für die
Versorgung von Letztverbrauchern eine Bewilligung, durch die die Anwendung
des § 5 ausgeschlossen wird. Die Bewilligung setzt voraus, dass der
Netzzugang nach den Absätzen 2 bis 5 erfolgt und zu erwarten ist, dass dieser Netzzugang zu gleichwertigen wirtschaftlichen Ergebnissen und daher
zu einer direkt vergleichbaren Marktöffnung sowie einem direkt
vergleichbaren Zugang zu den Elektrizitätsmärkten führt. Die Bewilligung
darf nur einheitlich für das gesamte Gebiet, in dem das Elektrizitätsversorgungsunternehmen
die allgemeine Versorgung durchführt, oder für alle von ihm versorgten
Gebiete einer Gemeinde erteilt werden.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist das Elektrizitätsversorgungsunternehmen
verpflichtet, die Elektrizität abzunehmen, die ein Letztverbraucher, der im
Gebiet, auf das sich die Bewilligung nach Absatz 1 bezieht, ansässig ist,
bei einem anderen Elektrizitätsversorgungsunternehmen gekauft hat. § 6
Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
(3) Die Vergütung für nach Absatz 2 abzunehmende Elektrizität muss mindestens dem vom Letztverbraucher an das versorgende Elektrizitätsversorgungsunternehmen
zu zahlenden Preis, vermindert um den Tarif für die Nutzung des
Versorgungsnetzes, entsprechen. § 6 Abs. 1 Satz 1 gilt dabei entsprechend.
Dieser Tarif bedarf der Genehmigung durch die Behörde und ist durch das
Elektrizitätsversorgungsunternehmen öffentlich bekanntzumachen.
(4) Die Tätigkeiten des Elektrizitätsversorgungsunternehmens nach den
Absätzen 2 und 3 sind getrennt von der Erzeugungs- und Verteilungstätigkeit
zu verwalten. Es dürfen keine Informationen zwischen den Tätigkeiten nach
den Absätzen 2 und 3 und den Erzeugungs- und Verteilungsaktivitäten
vermittelt werden, es sei denn, dass diese Informationen für die Erfüllung
der Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 erforderlich sind.
(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft kann, soweit dies zur
Erreichung der Ziele des $ 1 und zur Gewährleistung wirksamen Wettbewerbs
erforderlich ist, materiellrechtliche Einzelheiten zu den in den Absätzen 1
bis 4 getroffenen Regelungen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates festlegen.
§ 8 Überprüfung der Netzzugangsregelung
Das Bundesministerium für Wirtschaft hat dem Deutschen Bundestag im Jahr
2003 über die Erfahrungen mit den Wettbewerbsbedingungen der Regelungen zum
verhandelten Netzzugang und zur Netzzugangsalternative zu berichten. Nach
Auswertung dieser Erfahrungen und der einschlägigen Rechtsprechung soll darüber
entschieden werden, ob zur Erreichung der Ziele des § 1 und zur Gewährleistung
wirksamen Wettbewerbs Änderungen der Regelung des Netzzugangs erforderlich
sind, damit gleichwertige Marktöffnung sowie ein direkt vergleichbarer
Zugang zu den Elektrizitätsmärkten erreicht werden. Sofern im Rahmen
dieser Überprüfungen keine andere Regelung getroffen wird, treten die
Bewilligungen nach § 7 Abs. 1 spätestens am 31. Dezember 2005 außer
Kraft.
§ 9 Rechnungslegung der Elektrizitätsversorgungsunternehmen
(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen der allgemeinen Versorgung
haben, auch wenn sie nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft
betrieben werden, einen Jahresabschluss nach den für Kapitalgesellschaften
geltenden Vorschriften des Ersten und Dritten Unterabschnitts des Zweiten
Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs aufzustellen und prüfen
zu lassen. Soweit eine Verpflichtung zur Offenlegung nach den §§ 325 bis
329 des Handelsgesetzbuchs nicht besteht, ist eine Ausfertigung des
Jahresabschlusses in der Hauptverwaltung zur Einsicht bereitzuhalten.
(2) Elektrizitätsversorgungsunternehmen der allgemeinen Versorgung haben
in ihrer Buchführung getrennte Konten für die Bereiche Erzeugung, Übertragung
und Verteilung sowie für Aktivitäten außerhalb des Elektrizitätsbereichs
zu führen. Sie haben für jede Aktivität und die zusammengefassten Aktivitäten
außerhalb des Elektrizitätsbereichs eine Bilanz sowie eine Gewinn- und
Verlustrechnung in den Anhang ihres Jahresabschlusses aufzunehmen. Soweit
dabei eine direkte Zuordnung zu den einzelnen Aktivitäten nicht möglich
ist oder mit unvertretbarem Aufwand verbunden wäre, hat die Zuordnung durch
Schlüsselung der Konten, die sachgerecht und für Dritte nachvollziehbar
sein muss, zu erfolgen.
(3) Im Anhang zum Jahresabschluss sind die Regeln anzugeben, nach denen
die Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens sowie die ausgewiesenen
Aufwendungen und Erträge den Konten nach Absatz 2 zugewiesen werden. Änderungen
dieser Regeln in Ausnahmefällen sind zu erläutern und zu begründen.
(4) Im Anhang zum Jahresabschluss sind die Geschäfte größeren Umfangs,
die mit verbundenen oder assoziierten Unternehmen oder mit Unternehmen
derselben Aktionäre getätigt worden sind, gesondert darzustellen.
§ 10 Allgemeine Anschluss- und Versorgungspflicht
(1) Energieversorgungsunternehmen haben für Gemeindegebiete, in denen
sie die allgemeine Versorgung von Letztverbrauchern durchführen, Allgemeine
Bedingungen und Allgemeine Tarife für die Versorgung in Niederspannung oder
Niederdruck öffentlich bekanntzugeben und zu diesen Bedingungen und Tarifen
jedermann an ihr Versorgungsnetz anzuschließen und zu versorgen. Diese
Pflicht besteht nicht, wenn der Anschluss oder die Versorgung für das
Energieversorgungsunternehmen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar
ist. Unterschiedliche Allgemeine Tarife für verschiedene Gemeindegebiete
sind nicht zulässig, es sei denn, dass hierfür ein sachlich
gerechtfertigter Grund nachgewiesen wird, dadurch für keinen Kunden eine
Preiserhöhung entsteht und die Preisunterschiede für alle Kunden zumutbar
sind.
(2) Wer zur Deckung des Eigenbedarfs eine Anlage zur Erzeugung von
Energie betreibt oder sich von einem Dritten versorgen lässt, kann sich
nicht auf die allgemeine Anschluss- und Versorgungspflicht nach Absatz 1
Satz 1 berufen. Er kann aber Anschluss und Versorgung im Umfang und zu
Bedingungen verlangen, die für das Energieversorgungsunternehmen
wirtschaftlich zumutbar sind. Satz 1 gilt nicht für die Deckung des
Eigenbedarfs von Tarifabnehmern aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung bis 30
Kilowatt elektrischer Leistung und aus erneuerbaren Energien.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft kann durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates regeln, in welchem Umfang und zu welchen
Bedingungen Anschluss und Versorgung nach Absatz 2 Satz 2 wirtschaftlich
zumutbar sind. Dabei sind die Interessen der Energieversorgungsunternehmen
und der Abnehmer unter Beachtung des Ziels einer möglichst sicheren, preisgünstigen
und umweltverträglichen Energieversorgung angemessen zu berücksichtigen.
§ 11 Allgemeine Tarife und Versorgungsbedingungen
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft kann durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates die Gestaltung der Allgemeinen Tarife der
Elektrizitätsversorgungsunternehmen unter Berücksichtigung des
Gesetzeswerkes regeln und diese Tarife von einer Genehmigung abhängig
machen. Es kann dabei Bestimmungen über Inhalt und Aufbau der Tarife
treffen sowie die tariflichen Rechte und Pflichten der Elektrizitätsversorgungsunternehmen
und ihrer Abnehmer regeln. Es kann bestimmen, dass bei der Genehmigung der
Tarife Aufwendungen eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens für Maßnahmen
zur sparsamen und rationellen Verwendung von Elektrizität bei den Abnehmern
bei der Feststellung der Kosten- und Erlöslage des Unternehmens anerkannt
werden, sofern diese Maßnahmen elektrizitätswirtschaftlich rationeller
Betriebsführung entsprechen und den Wettbewerb nicht verzerren.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft kann durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates die Allgemeinen Bedingungen für die Belieferung
von Tarifabnehmern mit Energie angemessen gestalten und dabei die
Bestimmungen der Verträge einheitlich festsetzen und Regelungen über den
Vertragsabschluß, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge treffen
sowie Rechte und Pflichten der Vertragspartner festlegen. Hierbei sind die
beiderseitigen Interessen angemessen zu berücksichtigen. Dem Interesse des Anschlussnehmers
an kostengünstigen Lösungen ist dabei besonderes Gewicht
beizumessen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Bedingungen öffentlich-rechtlich
gestalteter Versorgungsverhältnisse mit Ausnahme der Regelung des
Verwaltungsverfahrens.
§ 12 Enteignung
(1) Die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder von
Rechten am Grundeigentum im Wege der Enteignung ist zulässig, soweit sie für
Vorhaben zum Zwecke der Energieversorgung erforderlich ist.
(2) Die Zulässigkeit der Enteignung nach Absatz 1 stellt die Behörde
fest.
(3) Das Enteignungsverfahren wird durch Landesrecht geregelt.
§ 13 Wegenutzungsverträge
(1) Gemeinden haben ihre öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung
und den Betrieb von Leitungen, einschließlich Fernwirkleitungen zur
Netzsteuerung und Zubehör, zur unmittelbaren Versorgung von
Letztverbrauchern diskriminierungsfrei durch Vertrag zur Verfügung zu
stellen. § 6 Abs. 3 gilt für Elektrizitätsversorgungsleitungen bis zum
Ablauf der Frist gemäß § 8 entsprechend. Unbeschadet ihrer
Verpflichtungen nach Satz 1 können die Gemeinden den Abschluss von Verträgen
ablehnen, solange das Elektrizitätsversorgungsunternehmen die Zahlung von
Konzessionsabgaben in Höhe der Höchstsätze nach § 14 Abs. 2 verweigert
und eine Einigung über die Höhe der Konzessionsabgaben noch nicht erzielt
ist.
(2) Verträge von Energieversorgungsunternehmen mit Gemeinden über die
Nutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von
Leitungen zur Durchführung der allgemeinen Versorgung nach § 10 Abs. 1
Satz 1 im Gemeindegebiet dürfen höchstens für eine Laufzeit von 20 Jahren
abgeschlossen werden. Werden solche Verträge nach ihrem Ablauf nicht verlängert,
so ist das bisher versorgende Unternehmen verpflichtet, seine für die
allgemeine Versorgung im Gemeindegebiet notwendigen Verteilungsanlagen dem
neuen Energieversorgungsunternehmen gegen Zahlung einer wirtschaftlich
angemessenen Vergütung zu überlassen.
(3) Die Gemeinden machen spätestens zwei Jahre vor Ablauf von Verträgen
nach Absatz 2 das Vertragsende in geeigneter Form bekannt. Sofern sich
mehrere Unternehmen bewerben, macht die Gemeinde bei Neuabschluss oder Verlängerung
von Verträgen nach Absatz 2 ihre Entscheidung unter Angabe der maßgeblichen
Gründe öffentlich bekannt.
(4) Die Absätze 2 und 3 finden für Eigenbetriebe der Gemeinden
entsprechend Anwendung.
(5) Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden nach dem
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt.
§ 14 Konzessionsabgaben
(1) Konzessionsabgaben sind Entgelte, die Energieversorgungsunternehmen für
die Einräumung des Rechts zur unmittelbaren Versorgung von
Letztverbrauchern im Gemeindegebiet mit Energie mittels Benutzung öffentlicher
Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen entrichten.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft kann durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates die Zulässigkeit und Bemessung der
Konzessionsabgaben regeln. Es kann dabei jeweils die Elektrizität oder Gas,
für verschiedene Kundengruppen und Verwendungszwecke und gestaffelt nach
der Einwohnerzahl der Gemeinden unterschiedliche Höchstsätze in Pfennigen
je gelieferter Kilowattstunde festsetzen.
(3) Konzessionsabgaben sind in der vertraglich vereinbarten Höhe auch für
Energie zu zahlen, die mittels Durchleitung an Letztverbraucher im
Gemeindegebiet geliefert wird.
(4) Die Pflicht zur Zahlung der vertraglich vereinbarten
Konzessionsabgaben besteht auch nach Ablauf der Konzessionsvertrages für
ein Jahr fort, es sei denn, dass zwischenzeitlich eine anderweitige Regelung
getroffen wird.
§ 15 Konzessionsabgaben für die Wasserversorgung
Für die Belieferung von Letztverbrauchern im Rahmen der öffentlichen
Wasserversorgung gilt § 14 entsprechend.
§ 16 Anforderungen an Energieanlagen
(1) Energieanlagen sind so zu entrichten und zu betreiben, dass die
technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind vorbehaltlich sonstiger
Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten.
(2) Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird
vermutet, wenn bei Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung und Abgabe
- von Elektrizität die technischen Regeln des Verbandes Deutscher
Elektrotechniker,
- von Gas die technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und
Wasserfachs e. V.
eingehalten worden sind.
(3) Bei Anlagen oder Bestandteilen von Anlagen, die nach den in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
geltenden Regelungen oder Anforderungen rechtmäßig hergestellt und in den
Verkehr gebracht wurden und die gleiche Sicherheit gewährleisten, ist davon
auszugehen, dass die Anforderungen nach Absatz 1 an die Beschaffenheit der
Anlagen erfüllt sind. In begründeten Einzelfällen ist auf Verlangen der
Behörde nachzuweisen, dass die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt sind.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft kann, soweit Fragen des
Arbeitsschutzes betroffen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Arbeit und Sozialordnung, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates
über Anforderungen an die technische Sicherheit von Energieanlagen
erlassen.
§ 17 Vorratshaltung zur Sicherung der
Energieversorgung
Das Bundesministerium für Wirtschaft wird ermächtigt, zur Sicherung der
Energieversorgung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Vorschriften zu erlassen über die Verpflichtung von
Energieversorgungsunternehmen sowie solcher Eigenerzeuger von Elektrizität,
deren Kraftwerke eine elektrische Nennleistung von mindestens 100 Megawatt
aufweisen, für ihre Anlagen zur Erzeugung von
- Elektrizität ständig diejenigen Mengen an Mineralöl, Kohle oder
sonstigen fossilen Brennstoffen,
- Gas aus Flüssiggas ständig diejenigen Mengen an Flüssiggas als
Vorrat zu halten, die erforderlich sind, um 30 Tage ihrer
Abgabeverpflichtungen an Elektrizität oder Gas erfüllen oder ihren
eigenen Bedarf an Elektrizität decken zu können.
- Vorschriften zu erlassen über die Freistellung von einer solchen
Vorratspflicht und die zeitlich begrenzte Freigabe von Vorratsmengen,
soweit dies erforderlich ist, um betriebliche Schwierigkeiten zu
vermeiden oder die Brennstoffversorgung aufrechtzuerhalten.
- den für die Berechnung der Vorratsmengen maßgeblichen Zeitraum zu
verlängern, soweit dies erforderlich ist, um die Vorratspflicht an
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften über Mindestvorräte
fossiler Brennstoffe anzupassen.
§ 18 Aufsichtsmaßnahmen, Auskunftspflicht,
Betretungsrecht
(1) Die Behörde überwacht die Einhaltung der Vorschriften dieses
Gesetzes. Sie kann im Einzelfall die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung
des Gesetzes anordnen.
(2) Die Energieversorgungsunternehmen haben auf Verlangen der Behörde
Auskünfte über technische und wirtschaftliche Verhältnisse zu geben, die
zur Überwachung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten
erforderlich sind. Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche
Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen in § 383 Abs. 1
Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr
strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(3) Die von der Behörde mit der Aufsicht beauftragten Personen sind
berechtigt, Betriebsgrundstücke, Geschäftsräume und Einrichtungen der
Energieversorgungsunternehmen zu betreten, dort Prüfungen vorzunehmen sowie
die geschäftlichen und betrieblichen Unterlagen der
Energieversorgungsunternehmen einzusehen, soweit dies zur Überwachung der
sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten erforderlich ist. Das Grundrecht
der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird
insoweit eingeschränkt.
§ 19 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- ohne Genehmigung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 die Energieversorgung
aufnimmt,
- entgegen § 18 einer Anordnung nicht Folge leistet oder eine Auskunft
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt
oder
- einer nach § 17 dieses Gesetzes oder nach dem bisher geltenden
Energiewirtschaftsgesetz erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,
soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
zweihunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.
(3) Soweit in Bußgeldvorschriften, die nach dem Energiewirtschaftsgesetz
in der bisher geltenden Fassung erlassen sind, auf § 15 Abs. 2 Nr. 4
verwiesen wird, gelten diese Verweisungen als Verweisungen auf Absatz 1 Nr.
3.
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 20. Februar 1990 (BGBl. I S. 235), zuletzt geändert
durch Artikel 11 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210), wird
wie folgt geändert:
Nach § 103 a wird folgender § 103 b eingefügt:
§ 103 b
Die §§ 103 und 103 a sind auf die Versorgung mit Elektrizität und Gas
nicht mehr anzuwenden. Für die Versorgung mit Wasser gelten sie bis zur
Aufhebung durch Bundesgesetz fort."
(1) § 18 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert
durch das Gesetz vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325), wird gestrichen.
(2) Das Gesetz über die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien
in das öffentliche Netz (Stromeinspeisungsgesetz) vom 7. Dezember 1990
(BGBl. I S. 2633), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 1994
(BGBl. I S. 1618, 1622), wird wie folgt geändert:
Die §§ 1 bis 4 werden durch folgende §§ 1 bis 4 a ersetzt:
§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Abnahme und die Vergütung von Strom, der
ausschließlich aus Wasserkraft, Windkraft, Sonnenenergie, Deponiegas, Klärgas
oder aus Biomasse im Geltungsbereich dieses Gesetzes gewonnen wird, durch öffentliche
Elektrizitätsversorgungsunternehmen. Nicht erfasst wird Strom aus
Wasserkraftwerken, Deponiegas- oder Klärgasanlagen oder aus Anlagen, in
denen der Strom aus Biomasse gewonnen wird, mit einer installierten
Generatorleistung über 5 Megawatt sowie aus Anlagen, die zu über 25 vom
Hundert der Bundesrepublik Deutschland , einem Bundesland, öffentlichen
Elektrizitätsversorgungsunternehmen oder Unternehmen gehören, die mit
ihnen im Sinne des § 15 des Aktiengesetz verbunden sind, es sei denn, dass aus diesen Anlagen nicht in ein Versorgungsgebiet dieser Unternehmen
eingespeist werden kann.
§ 2 Abnahmepflicht
Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die ein Netz für die allgemeine
Versorgung betreiben, sind verpflichtet, den in ihrem Versorgungsgebiet
erzeugten Strom aus erneuerbaren Energien abzunehmen und den eingespeisten
Strom nach § 3 zu vergüten. Für Strom aus Erzeugungsanlagen, die sich
nicht im Versorgungsgebiet eines Netzbetreibers befinden, trifft diese
Verpflichtung das Unternehmen, zu dessen für die Einspeisung geeignetem
Netz die kürzeste Entfernung vom Standort der Anlage besteht. Mehrkosten
auf Grund der §§ 2 und 4 können bei der Rechnungslegung der Verteilung
oder Übertragung zugeordnet und bei der Ermittlung des
Durchleitungsentgelts in Ansatz gebracht werden.
§ 3 Höhe der Vergütung
(1) Die Vergütung beträgt für Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas
sowie aus Biomasse mindestens 80 vom Hundert des Durchschnittserlöses je
Kilowattstunde aus der Stromabgabe von Elektrizitätsversorgungsunternehmen
an alle Letztverbraucher. Bei einem Wasserkraftwerk, einer Deponiegas- oder
Klärgasanlage mit einer Leistung über 500 Kilowatt gilt dies nur für den
Teil des eingespeisten Stroms des jeweiligen Abrechnungsjahres, der dem Verhältnis
von 500 Kilowatt zur Leistung der Anlage in Kilowatt entspricht; dabei bemisst
sich die Leistung nach dem Jahresmittel der in den einzelnen Monaten
gemessen höchsten elektrischen Wirkleistung. Der Preis für den sonstigen
Strom beträgt mindestens 65 vom Hundert des Durchschnittserlöses nach Satz
1.
(2) Für Strom aus Sonnenenergie und Windkraft beträgt die Vergütung
mindestens 90 vom Hundert des in Absatz 1 Satz 1 genannten Durchschnittserlöses.
(3) Der nach den Absätzen 1 und 2 maßgebliche Durchschnittserlös ist
der in der amtlichen Statistik des Bundes jeweils für das vorletzte
Kalenderjahr veröffentlichte Wert ohne Umsatzsteuer in Pfennigen pro
Kilowattstunde. Bei der Berechnung der Vergütung nach den Absätzen 1 und 2
ist auf zwei Stellen hinter dem Komma zu runden.
§ 4 Härteklausel
(1) Soweit die nach diesem Gesetz zu vergütenden Kilowattstunden 5 vom
Hundert der vom Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Kalenderjahr
insgesamt über sein Versorgungsnetz abgesetzten Kilowattstunden übersteigen,
ist der vorgelagerte Netzbetreiber verpflichtet, dem aufnehmenden Elektrizitätsversorgungsunternehmen
die Mehrkosten, die durch die diesen Anteil übersteigenden Kilowattstunden
entstehen, zu erstatten. Zu diesen Mehrkosten zählt bei vorgelagerten
Netzbetreibern auch die Belastung mit dem Erstattungsanspruch nach Satz 1.
Ist ein vorgelagerter Netzbetreiber nicht vorhanden, so entfällt für
diejenigen Elektrizitätsversorgungsunternehmen, bei denen die in den Sätzen
1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen, mit Beginn des
Kalenderjahres, das auf den Eintritt dieser Voraussetzungen folgt, die
Pflicht nach § 2 Satz 1 bei Anlagen, die zu diesem Zeitpunkt in
wesentlichen Teilen noch nicht errichtet waren; bei Windkraftanlagen ist
insoweit die Aufstellung von Mast und Rotor maßgeblich.
(2) Die Verpflichtungen nach den §§ 2 und 3 bestehen nicht, soweit ihre
Einhaltung auch bei Anwendung der Erstattungsregelung nach Absatz 1 eine
unbillige Härte darstellt. In diesem Fall gehen die Verpflichtungen auf den
vorgelagerten Netzbetreiber über.
(3 ) Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn das Elektrizitätsversorgungsunternehmen
seine Stromabgabepreise spürbar über die Preise gleichartiger oder
vorgelagerter Elektrizitätsversorgungsunternehmen hinaus anheben müsste.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft hat dem Deutschen Bundestag spätestens
im Jahr 1999, in jedem Fall aber so rechtzeitig über die Auswirkungen der Härteklausel
zu berichten, dass vor Eintreten der Folgen nach Absatz 1 Satz 3 eine andere
Ausgleichsregelung getroffen wird.
§ 4a Selbstverpflichtung zugunsten erneuerbarer
Energien und Kraft-Wärme-Kopplung
(1) Die Bundesregierung wirkt darauf hin, dass die Elektrizitätsversorgungsunternehmen
im Wege freiwilliger Selbstverpflichtung zusätzliche Maßnahmen zur
Steigerung des Anteils der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien
und aus Kraft-Wärme-Kopplung treffen.
(2) Die Bundesregierung kann nach Anhörung der beteiligten Kreise Ziele
festlegen, die in angemessener Frist erreicht werden sollen. Sie wird
jeweils nach zwei Jahren dem Deutschen Bundestag Bericht erstatten."
§ 1 Laufende Konzessionsverträge
Laufende Konzessionsverträge, einschließlich der vereinbarten
Konzessionsabgaben, bleiben trotz Wegfalls der Ausschließlichkeit im übrigen
unberührt.
§ 2 Schutzklausel
Bis zum 31. Dezember 2006 können Elektrizitätsversorgungsunternehmen
den Netzzugang für Elektrizität, die aus dem Ausland geliefert werden
soll, ablehnen, soweit der zu beliefernde Abnehmer dort nicht ebenfalls
durch Dritte beliefert werden könnte.
§ 3 Neue Länder
(1) Bei der Beurteilung, ob die Ablehnung des Netzzugangs zur Belieferung
von Abnehmern in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen mit Elektrizität gemäß Artikel 1
§§ 6 und 7 unzulässig oder im Sinne des § 22 Abs. 4 und des § 26 Abs. 2
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen missbräuchlich,
diskriminierend oder unbillig behindernd ist, ist die Notwendigkeit einer
ausreichend hohen Verstromung von Braunkohle aus diesen Ländern besonders
zu berücksichtigen.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft hat dem Deutschen Bundestag im
Jahre 2002 über die Auswirkungen dieser Regelung aus Braunkohlenverstromung
und Strompreisentwicklung in den Ländern nach Absatz zu berichten. Sofern
auf der Grundlage dieses Berichts keine Verlängerung bis zum 31. Dezember
2005 vorgenommen wird, trifft diese Übergangsvorschrift am 31. Dezember
2003 außer Kraft.
(3) Absatz 1 gilt für die Verlegung von Elektrizitätsversorgungsleitungen
gemäß Artikel 1 § 13 Abs. 1 entsprechend.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
das Energiewirtschaftsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 752-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 1977 (BGBl. I S.
2750).
die Zweite Verordnung zur Durchführung des Energiewirtschaftsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1987 (BGBl. I S. 146).
die Dritte Verordnung zur Durchführung des Energiewirtschaftsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 1985 (BGBl S. 225)
und
die Bundestarifordnung Gas in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 721-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch § 35 der Verordnung vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 676).
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