Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die
Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV)
vom 21.Juni 1979, veröffentlicht
im Bundesgesetzblatt Nr. 29/1979, Teil 1. Gültig ab 1. April 1980
Inhaltsverzeichnis
- § 1 Gegenstand der Verordnung
- § 2 Vertragsabschluss
- § 3 Bedarfsdeckung, Eigenerzeugung
- § 4 Art der Versorgung
- § 5 Umfang der Versorgung, Benachrichtigung bei Versorgungsunterbrechungen
- § 6 Haftung bei Versorgungsstörungen
- § 7 Verjährung
- § 8 Grundstücksbenutzung
- § 9 Baukostenzuschüsse
- § 10 Hausanschluss
- § 11 Transformatorenanlage
- § 12 Kundenanlage
- § 13 Inbetriebsetzung der Kundenanlage
- § 14 Überprüfung der Kundenanlage
- § 15 Betrieb, Erweiterung und Änderung von Anlagen und Verbrauchsgeräten; Mitteilungspflichten
- § 16 Zutrittsrecht
- § 17 Technische Anschlussbedingungen
- § 18 Mess- und Steuereinrichtungen
- § 19 Nachprüfung von Messeinrichtungen
- § 20 Ablesung
- § 21 Berechnungsfehler
- § 22 Verwendung der Elektrizität
- § 23 Vertragsstrafe
- § 24 Abrechnung
- § 25 Abschlagszahlungen
- § 26 Vordrucke für Rechnungen und Abschläge
- § 27 Zahlung, Verzug
- § 28 Vorauszahlungen
- § 29 Sicherheitsleistung
- § 30 Zahlungsverweigerung
- § 31 Aufrechnung
- § 32 Kündigung
- § 33 Einstellung der Versorgung, fristlose Kündigung
- § 34 Gerichtsstand
- § 35 Änderung der Fünften Verordnung zur Durchführung des Energiewirtschaftsgesetzes
- § 36 Inkrafttreten
Aufgrund des § 7 Abs. 2 des
Energiewirtschaftsgesetzes vom 13. Dezember 1935 in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 752-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
eingefügt durch § 26 des Gesetzes vom 9. Dezember 1976 (BGBl. 1 S. 3317),
und aufgrund des § 13 Abs. 2 und des § 19 Abs. 1 des
Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des
Grundgesetzes wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1 Gegenstand der Verordnung
- Die allgemeinen Bedingungen, zu denen Elektrizitätsversorgungsunternehmen
nach § 6 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes jedermann an ihr
Versorgungsnetz anzuschließen und in Niederspannung zu allgemeinen
Tarifpreisen zu versorgen haben, sind in den §§ 2 bis 34 dieser
Verordnung geregelt. Sie sind Bestandteil des Versorgungsvertrages.
- Kunde im Sinne dieser Verordnung ist der
Tarifkunde.
§ 2 Vertragsabschluß
- Der Versorgungsvertrag soll schriftlich
abgeschlossen werden . Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat
das Elektrizitätsversorgungsunternehmen den Vertragsabschluß dem
Kunden unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Wird die Bestätigung
mit automatischen Einrichtungen ausgefertigt, bedarf es keiner
Unterschrift. Im Vertrag oder in der Vertragsbestätigung ist auf die
allgemeinen Bedingungen hinzuweisen.
- Kommt der Versorgungsvertrag dadurch zustande, dass Elektrizität aus dem Verteilungsnetz des Elektrizitätsversorgungsunternehmens
entnommen wird, so ist der Kunde verpflichtet, dies dem Unternehmen
unverzüglich mitzuteilen.
- Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist
verpflichtet, jedem Neukunden bei Vertragsabschluß sowie den übrigen
Kunden auf Verlangen die allgemeinen Bedingungen kostenlos auszuhändigen.
§ 3 Bedarfsdeckung, Eigenerzeugung
- Der Kunde ist verpflichtet, seinen gesamten
Elektrizitätsbedarf aus dem Verteilungsnetz des Elektrizitätsversorgungsunternehmens
zu decken. Ausgenommen ist die Bedarfsdeckung durch Eigenanlagen zur
Nutzung regenerativer Energiequellen; ferner durch Eigenanlagen
(Notstromaggregate), die ausschließlich die Sicherstellung des
Elektrizitätsbedarfs bei Aussetzen der öffentlichen Versorgung dienen.
Notstromaggregate dürfen außerhalb ihrer eigentlichen Bestimmung nicht
mehr als 15 Stunden monatlich zur Erprobung betrieben werden.
- Vor der Errichtung einer Eigenanlage hat der Kunde
dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen Mitteilung zu machen. Der Kunde
hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von seiner
Eigenanlage keine schädlichen Rückwirkungen in das öffentliche
Elektrizitätsversorgungsnetz möglich sind.
- Der Kunde ist erst nach Beendigung seines
Vertragsverhältnisses berechtigt, zur Eigenerzeugung mit anderen
Anlagen als mit Notstromaggregaten oder mit Anlagen zur Nutzung
regenerativer Energiequellen überzugehen.
§ 4 Art der Versorgung
- Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen
stellt zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen zur Verfügung:
Drehstrom
mit einer Spannung von etwa 380 oder 220 Volt,
Wechselstrom mit
einer Spannung von etwa 220 oder 110 Volt.
Die
Frequenz beträgt etwa 50 Hertz.
- Änderungen der allgemeinen Tarife und Bedingungen
werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam.
- Welche Stromart und Spannung für das Vertragsverhältnis
maßgebend sein sollen, ergibt sich daraus, an welche Stromart und
Spannung die Anlage des Kunden angeschlossen ist oder angeschlossen
werden soll. Bei der Wahl der Stromart sind die Belange des Kunden im
Rahmen der jeweiligen technischen Möglichkeiten zu berücksichtigen.
- Spannung und Frequenz werden möglichst
gleichbleibend gehalten. Allgemein übliche Verbrauchsgeräte müssen
einwandfrei betrieben werden können. Stellt der Kunde Anforderungen an
die Stromqualität, die über diese Verpflichtungen hinausgehen, so
obliegt es ihm selbst, Vorkehrungen zum störungsfreien Betrieb seiner
Geräte und Anlagen zu treffen.
- Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen hat die
elektrische Energie am Ende des Hausanschlusses zur Verfügung zu
stellen.
§ 5 Umfang der Versorgung, Benachrichtigung bei Versorgungsunterbrechungen
- Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist
verpflichtet, den Elektrizitätsbedarf des Kunden im Rahmen des § 6 des
Energiewirtschaftsgesetzes zu befriedigen und für die Dauer des
Versorgungsvertrages im Umfang der Anmeldung jederzeit Elektrizität zur
Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht
- soweit die allgemeinen Tarife zeitliche Beschränkungen
vorsehen,
- soweit und solange das Unternehmen an der
Erzeugung, dem Bezug oder der Fortleitung der Elektrizität durch höhere
Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm wirtschaftlich
nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
- Die Versorgung kann unterbrochen werden, soweit
dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten oder zur Vermeidung eines
drohenden Netzzusammenbruchs erforderlich ist. Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen
hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit unverzüglich zu beheben.
- Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen hat die
Kunden bei einer beabsichtigten Unterbrechung der Versorgung rechtzeitig
in geeigneter Weise zu unterrichten. Bei kurzen Unterbrechungen ist es
zur Unterrichtung nur gegenüber Kunden verpflichtet, die zur Vermeidung
von Schäden auf eine ununterbrochene Stromzufuhr angewiesen sind und
dies dem Unternehmen unter Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt
haben. Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn die
Unterrichtung
- nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich
ist und das Unternehmen dies nicht zu vertreten hat oder
- die Beseitigung von bereits eingetretenen
Unterbrechungen verzögern würde.
§
6
Haftung bei Versorgungsstörungen
- Für Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung
der Elektrizitätsversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der
Elektrizitätsbelieferung erleidet, haftet das ihn beliefernde
Elektrizitätsversorgungsunternehmen aus Vertrag oder unerlaubter
Handlung im Falle
- der Tötung oder Verletzung des Körpers oder
der Gesundheit des Kunden, es sei denn, dass der Schaden von dem
Unternehmen oder einem Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen weder
vorsätzlich noch fahrlässig verursacht worden ist,
- der Beschädigung einer Sache, es sei denn, dass der Schaden weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit des
Unternehmens oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen
verursacht worden ist,
- eines Vermögensschadens, es sei denn, dass dieser weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit des
Inhabers des Unternehmens oder eines vertretungsberechtigten Organs
oder Gesellschafters verursacht worden ist.
§ 831 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuches ist nur bei vorsätzlichem Handeln von Verrichtungsgehilfen
anzuwenden.
- Bei grob fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden
ist die Haftung des Elektrizitätsversorgungsunternehmens gegenüber
seinen Tarifkunden auf jeweils 5000 Deutsche Mark begrenzt. Die Haftung
für Sach- und Vermögensschäden ist je Schadensereignis insgesamt
begrenzt auf
- 5 000 000 Deutsche Mark bei einer Versorgung bis
zu 100 000 Abnehmern
- 10 000 000 Deutsche Mark bei einer Versorgung bis
zu 200 000 Abnehmern
- 15 000 000 Deutsche Mark bei einer Versorgung bis
zu einer Million Abnehmern
- 20 000 000 Deutsche Mark bei einer Versorgung von
mehr als einer Million Abnehmern
In diese Höchstgrenzen können auch Schäden der
Sonderkunden einbezogen werden, wenn dies vereinbart und die Haftung im
Einzelfall auf 5000 Deutsche Mark begrenzt ist. Abnehmer im Sinne des
Satzes 2 sind auch Sonderkunden.
- Die Absätze 1 und 2 Satz 1 sind auch auf Ansprüche
von Kunden anzuwenden, die diese gegen ein drittes Elektrizitätsversorgungsunternehmen
aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Haftung dritter Unternehmen
ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt
- bei Unternehmen, die bis zu 50 000 Abnehmer
versorgen, auf das Dreifache,
- bei allen übrigen Unternehmen auf das
Zehnfache
des Höchstbetrages, für den sie nach Absatz 2 Satz 2 eigenen
Tarifkunden gegenüber haften. Versorgt das dritte Unternehmen keine
eigenen Tarifkunden, so ist die Haftung auf 100 Millionen Deutsche Mark
begrenzt. Aus dem Höchstbetrag können auch Schadensersatzansprüche
von Sonderkunden gedeckt werden, die diese gegen das dritte Unternehmen
aus unerlaubter Handlung geltend machen, wenn dies vereinbart ist und
die Ansprüche im Einzelfall auf 5000 Deutsche Mark begrenzt sind. Das
Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist verpflichtet, seinen Kunden auf
Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch ein drittes
Unternehmen zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als
sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden
können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes
erforderlich ist.
- Übersteigt die Summe der Einzelschäden die
jeweilige Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis
gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze
steht. Sind die Schäden von Sonderkunden in die Höchstgrenze
einbezogen worden, so sind sie bei der Kürzung zu berücksichtigen. Bei
Ansprüchen nach Absatz 3 darf die Schadensersatzquote nicht höher sein
als die Quote der Kunden des dritten Elektrizitätsversorgungsunternehmens.
- Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30
Deutsche Mark.
- Der Geschädigte hat den Schaden unverzüglich dem
ihn beliefernden Elektrizitätsversorgungsunternehmen oder, wenn dieses
feststeht, dem ersatzpflichtigen Unternehmen mitzuteilen.
§ 7
Verjährung
- Schadensersatzansprüche der in § 6 bezeichneten
Art verjähren in einem Jahr von dem Zeitpunkt an, in welchem der
Ersatzberechtigte von dem Schaden, von den Umständen, aus denen sich
seine Anspruchsberechtigung ergibt, und von dem ersatzpflichtigen
Elektrizitätsversorgungsunternehmen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht
auf diese Kenntnis in zwei Jahren von dem schädigenden Ereignis an.
- Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem
Ersatzberechtigten Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz,
so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder andere Teil die
Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.
§
8
Grundstücksbenutzung
- Kunden und Anschlussnehmer, die Grundstückseigentümer
sind, haben für Zwecke der örtlichen Versorgung (Niederspannungs- und
Mittelspannungsnetz) das Anbringen und Verlegen von Leitungen zur Zu-
und Fortleitung von Elektrizität über ihre im gleichen
Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke, ferner das Anbringen von
Leitungsträgern und sonstigen Einrichtungen sowie erforderliche
Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur
Grundstücke, die an die Stromversorgung angeschlossen sind, die vom
Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Stromversorgung
eines angeschlossenen Grundstücks genutzt werden oder für die die Möglichkeit
der Stromversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt
ferner, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr
als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde.
- Der Kunde oder Anschlussnehmer ist rechtzeitig über
Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks zu
benachrichtigen.
- Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der
Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn
nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat das Elektrizitätsversorgungsunternehmen
zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Einrichtungen ausschließlich der
Versorgung des Grundstücks dienen.
- Wird der Strombezug eingestellt, so hat der Eigentümer
die auf seinen Grundstücken befindlichen Einrichtungen noch fünf Jahre
unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet
werden kann.
- Kunden und Anschlussnehmer, die nicht Grundstückseigentümer
sind, haben auf Verlangen des Elektrizitätsversorgungsunternehmens die
schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Benutzung des
zu versorgenden Grundstückes im Sinne der Absätze 1 und 4
beizubringen.
- Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für öffentliche
Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch
Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und
Verkehrsflächen bestimmt sind.
§
9
Baukostenzuschüsse
- Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist
berechtigt, von den Anschlussnehmern einen angemessenen Baukostenzuschuss
zur teilweisen Abdeckung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung
notwendigen Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von
Verteilungsanlagen bis höchstens 30 kV (Niederspannungsnetz,
Mittelspannungsnetz und Transformatorenstationen) zu verlangen, soweit
sie sich ausschließlich dem Versorgungsbereich zuordnen lassen, in dem
der Anschluss erfolgt. Baukostenzuschüsse dürfen höchstens 70 vom
Hundert dieser Kosten abdecken.
- Der von den Anschlussnehmern als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil
bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem
die an seinem Hausanschluss vorzuhaltende Leistung zu der Summe der
Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbereich
erstellten Verteilungsanlagen oder aufgrund der Verstärkung insgesamt
vorgehalten werden können. Der Durchmischung der jeweiligen
Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen.
- Ein weiterer Baukostenzuschuss darf nur dann
verlangt werden, wenn der Anschlussnehmer seine Leistungsanforderung erhöht
und dadurch Veränderungen am Hausanschluss erforderlich werden. Er ist
nach Absatz 2 zu bemessen.
- Wird ein Anschluss an eine Verteilungsanlage
hergestellt, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet worden
oder mit deren Errichtung vor diesem Zeitpunkt begonnen worden ist, und
ist der Anschluss ohne Verstärkung der Anlage möglich, so kann das
Elektrizitätsversorgungsunternehmen abweichend von den Absätzen 1 und
2 einen Baukostenzuschuss nach Maßgabe der für die Anlage bisher
verwendeten Berechnungsmaßstäbe verlangen.
- Der Baukostenzuschuss und die in § 10 Abs. 5
geregelten Hausanschlusskosten sind getrennt zu errechnen und dem Anschlussnehmer
aufgegliedert auszuweisen.
§ 10
Hausanschluss
- Der Hausanschluss besteht aus der Verbindung des
Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage. Er beginnt an der Abzweigstelle
des Niederspannungsnetzes und endet mit der Hausanschlusssicherung, es
sei denn, dass eine abweichende Vereinbarung getroffen wird; in diesem
Falle sind auf die Hausanschlusssicherung die Bestimmungen über den Hausanschluss
anzuwenden.
- Die Herstellung des Hausanschlusses soll auf einem
Vordruck beantragt werden.
- Art, Zahl und Lage der Hausanschlüsse sowie deren
Änderung werden nach Anhörung des Anschlussnehmers und unter Wahrung
seiner berechtigten Interessen vom Elektrizitätsversorgungsunternehmen
bestimmt.
- Hausanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen des
Elektrizitätsversorgungsunternehmens und stehen in dessen Eigentum. Sie
werden ausschließlich von diesem hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert,
abgetrennt und beseitigt, müssen zugänglich und vor Beschädigungen
geschätzt sein. Soweit das Versorgungsunternehmen die Erstellung des
Hausanschlusses oder Veränderungen des Hausanschlusses nicht selbst,
sondern durch Nachunternehmer durchfuhren lässt, sind Wünsche des Anschlussnehmers
bei der Auswahl der Nachunternehmer zu berücksichtigen.
Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere
Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen; für den Hausanschlusskasten
oder die Hauptverteiler ist ein geeigneter Raum zur Verfügung zu
stellen. Der Anschlussnehmer darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluss
vornehmen oder vornehmen lassen.
- Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist
berechtigt, vom Anschlussnehmer die Erstattung der bei wirtschaftlicher
Betriebsführung notwendigen Kosten für
- die Erstellung des Hausanschlusses,
- die Veränderungen des Hausanschlusses, die
durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Anlage erforderlich
oder aus anderen Gründen von ihm veranlasst werden,
zu verlangen. Die Kosten können pauschal
berechnet werden.
- Kommen innerhalb von fünf Jahren nach Herstellung
des Hausanschlusses weitere Anschlüsse hinzu und wird der Hausanschluss
dadurch teilweise zum Bestandteil des Verteilungsnetzes, so hat das
Elektrizitätsversorgungsunternehmen die Kosten neu aufzuteilen und dem Anschlussnehmer
den etwa zuviel gezahlten Betrag zu erstatten.
- Jede Beschädigung des Hausanschlusses,
insbesondere ein Schaden an der Hausanschlusssicherung oder das Fehlen
von Plomben, ist dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen unverzüglich
mitzuteilen.
- Kunden, die nicht Grundstückseigentümer sind,
haben auf Verlangen des Elektrizitätsversorgungsunternehmens die
schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Herstellung des
Hausanschlusses unter Anerkennung der damit verbundenen Verpflichtungen
beizubringen.
§
11
Transformatorenanlage
- Muss zur Versorgung eines Grundstücks eine
besondere Transformatorenanlage aufgestellt werden, so kann das
Elektrizitätsversorgungsunternehmen verlangen, dass der Anschlussnehmer
einen geeigneten Raum oder Platz unentgeltlich für die Dauer der
Versorgung des Grundstücks zur Verfügung stellt. Das Unternehmen darf
den Transformator auch für andere Zwecke benutzen, soweit dies für den
Anschlussnehmer zumutbar ist.
- Wird der Strombezug auf dem Grundstück
eingestellt, so hat der Anschlussnehmer die Anlage noch fünf Jahre
unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet
werden kann.
- Der Anschlussnehmer kann die Verlegung der Anlage
an eine andere geeignete Stelle verlangen, wenn ihm ihr Verbleiben an
der bisherigen Stelle nicht mehr zugemutet werden kann. Die Kosten der
Verlegung hat das Elektrizitätsversorgungsunternehmen zutragen; dies
gilt nicht, solange die Anlage ausschließlich der Versorgung des
Grundstücks dient.
- § 10Abs. 8 gilt entsprechend.
§ 12
Kundenanlage
- Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung,
Änderung und Unterhaltung der elektrischen Anlage hinter der Hausanschlusssicherung, mit Ausnahme der
Messeinrichtungen des
Elektrizitätsversorgungsunternehmens, ist der Anschlussnehmer verantwortlich. Hat er die Anlage einem Dritten vermietet oder sonst zur
Benutzung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich.
- Die Anlage darf außer durch das Elektrizitätsversorgungsunternehmen
nur durch einen in ein Installateurverzeichnis eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens
eingetragenen Installateur nach den Vorschriften dieser Verordnung und
nach anderen gesetzlichen oder behördlichen Bestimmungen sowie nach den
anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und
unterhalten werden. Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist
berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen.
- Anlagenteile, in denen nicht gemessene elektrische
Energie fließt, können plombiert werden. Ebenso können Anlagenteile
aus tariflichen Gründen unter Plombenverschluss genommen werden. Die
dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben des
Elektrizitätsversorgungsunternehmens zu veranlassen.
- Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet
werden, die entsprechend dem in der Europäischen Gemeinschaft gegebenen
Stand der Sicherheitstechnik hergestellt sind. Das Zeichen einer amtlich
anerkannten Prüfstelle (zum Beispiel VDE-Zeichen, GS-Zeichen) bekundet,
dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.
- In den Leitungen zwischen dem Ende des
Hausanschlusses und dem Zähler darf der Spannungsfall unter
Zugrundelegung der Nennstromstärke der vorgeschalteten Sicherung nicht
mehr als 0,5 vom Hundert betragen.
§
13
Inbetriebsetzung der Kundenanlage
- Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen oder
dessen Beauftragte schließen die Anlage an das Verteilungsnetz an und
setzen sie bis zu den Haupt- oder Verteilungssicherungen unter Spannung
(Inbetriebsetzung). Die Anlage hinter diesen Sicherungen setzt der
Installateur in Betrieb.
- Jede Inbetriebsetzung der Anlage ist beim
Elektrizitätsversorgungsunternehmen über den lnstallateur zu
beantragen. Dabei ist das Anmeldeverfahren des Unternehmens einzuhalten.
- Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen kann für
die Inbetriebsetzung vom Kunden Kostenerstattung verlangen; die Kosten können
pauschal berechnet werden.
- Der Anschluss von Eigenanlagen im Sinne von § 3
Abs. 1 ist mit dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen abzustimmen.
Dieses kann den Anschluss von der Einhaltung der von ihm nach § 17
festzulegenden Maßnahmen zum Schutz vor Rückspannungen abhängig
machen.
§
14
Überprüfung der Kundenanlage
- Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist
berechtigt, die Anlage vor und nach ihrer lnbetriebsetzung zu überprüfen.
Es hat den Kunden auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen
und kann deren Beseitigung verlangen.
- Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit
gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist das
Elektrizitätsversorgungsunternehmen berechtigt, den Anschluss oder die
Versorgung zu verweigern; bei Gefahr für Leib oder Leben ist es hierzu
verpflichtet.
- Durch Vornahme oder Unterlassung der Oberprüfung
der Anlage sowie durch deren Anschluss an das Verteilungsnetz übernimmt
das Elektrizitätsversorgungsunternehmen keine Haftung für die Mängelfreiheit
der Anlage. Dies gilt nicht, wenn es bei einer Überprüfung Mängel
festgestellt hat, die eine Gefahr für Leib oder Leben darstellen.
§
15
Betrieb, Erweiterung und Änderung von Anlagen und Verbrauchsgeräten;
Mitteilungspflichten
- Anlage und Verbrauchsgeräte sind so zu betreiben, dass Störungen anderer Kunden und störende Rückwirkungen auf
Einrichtungen des Elektrizitätsversorgungsunternehmens oder Dritter
ausgeschlossen sind.
- Erweiterungen und Änderungen von Anlagen sowie die
Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte sind dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen
mitzuteilen, soweit sich dadurch tarifliche Bemessungsgrößen ändern.
Stets mitzuteilen sind Geräte mit einem Anschlusswert von mehr als 4,4
kW mit Ausnahme von Elektroherden. Nähere Einzelheiten über den Inhalt
der Mitteilung kann das Elektrizitätsversorgungsunternehmen regeln.
§ 16
Zutrittsrecht
Der Kunde hat dem mit einem Ausweis versehenen
Beauftragten des Elektrizitätsversorgungsunternehmens den Zutritt zu seinen
Räumen zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen
Einrichtungen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser
Verordnung, insbesondere zur Ablesung, oder zur Ermittlung tariflicher
Bemessungsgrundlagen erforderlich ist.
§
17 Technische Anschlussbedingungen
- Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist
berechtigt, weitere technische Anforderungen an den Hausanschluss und
andere Anlagenteile sowie an den Betrieb der Anlage festzulegen, soweit
dies aus Gründen der sicheren und störungsfreien Versorgung,
insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse des Verteilungsnetzes,
notwendig ist. Diese Anforderungen müssen dem in der Europäischen
Gemeinschaft gegebenen Stand der Sicherheitstechnik entsprechen. Der Anschluss
bestimmter Verbrauchsgeräte kann von der vorherigen
Zustimmung des Versorgungsunternehmens abhängig gemacht werden. Die
Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn der Anschluss eine sichere
und störungsfreie Versorgung gefährden würde.
- Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen hat die
weiteren technischen Anforderungen der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Die Behörde kann sie beanstanden, wenn sie mit Inhalt und Zweck dieser
Verordnung nicht zu vereinbaren sind.
§
18 Mess- und Steuereinrichtungen
- Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen stellt die
vom Kunden abgenommene Elektrizität durch Messeinrichtungen fest, die
den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen müssen. Bei öffentlichen
Verbrauchseinrichtungen kann die abgenommene Elektrizität auch
rechnerisch ermittelt oder geschätzt werden, wenn die Kosten der
Messung außer Verhältnis zur Höhe des Verbrauchs stehen.
- Für Mess- und Steuereinrichtungen haben Kunde und Anschlussnehmer Zählerplätze nach den anerkannten Regeln der Technik
unter Verwendung der vom Elektrizitätsversorgungsunternehmen
angegebenen DIN-Typen vorzusehen.
- Das Elektrizitätsunternehmen hat dafür Sorge zu
tragen, dass eine einwandfreie Messung der Elektrizität gewährleistet
ist. Es bestimmt Art, Zahl und Größe sowie Anbringungsort von Mess- und Steuereinrichtungen. Ebenso sind die Lieferung, Anbringung, Überwachung,
Unterhaltung und Entfernung der Mess- und Steuereinrichtungen Aufgabe
des Unternehmens. Es hat den Kunden und den Anschlussnehmer anzuhören
und deren berechtigte Interessen zu wahren. Es ist verpflichtet, auf
Verlangen des Kunden oder des Hauseigentümers Messeinrichtungen zu
verlegen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich
ist; der Kunde oder der Hauseigentümer hat die Kosten zu tragen.
- Der Kunde haftet für das Abhandenkommen und die
Beschädigung von Mess- und Steuereinrichtungen, soweit ihn hieran ein
Verschulden trifft. Er hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen
dieser Einrichtungen dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen unverzüglich
mitzuteilen.
§ 19 Nachprüfung von Messeinrichtungen
- Der Kunde kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im
Sinne des § 6 Abs. 2 des Eichgesetzes verlangen. Stellt der Kunde den
Antrag auf Prüfung nicht bei dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen,
so hat er dieses vor Antragstellung zu benachrichtigen.
- Die Kosten der Prüfung fallen dem Unternehmen zur
Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet,
sonst dem Kunden.
§ 20
Ablesung
- Die Messeinrichtungen werden vom Beauftragten des
Elektrizitätsversorgungsunternehmens möglichst in gleichen Zeitabständen
oder auf Verlangen des Unternehmens vom Kunden selbst abgelesen. Dieser
hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen leicht zugänglich
sind.
- Solange der Beauftragte des Unternehmens die Räume
des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf das
Unternehmen den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen;
die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.
§
21
Berechnungsfehler
- Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung
der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des
Rechnungsbetrages festgestellt, so ist der zuviel oder zuwenig
berechnete Betrag zu erstatten oder nachzuentrichten. Ist die Größe
des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung
nicht an, so ermittelt das Elektrizitätsversorgungsunternehmen den
Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem
Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung
des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder aufgrund des vorjährigen
Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind
angemessen zu berücksichtigen.
- Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den der
Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es
sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren
Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens
zwei Jahre beschränkt.
§
22
Verwendung der Elektrizität
- Die Elektrizität wird nur für die eigenen Zwecke
des Kunden zur Verfügung gestellt. Die Weiterleitung an Dritte ist nur
mit schriftlicher Zustimmung des Elektrizitätsversorgungsunternehmens
zulässig. Diese muss erteilt werden wenn dem Interesse an der
Weiterleitung nicht überwiegende versorgungswirtschaftliche Gründe
entgegenstellen
- Die Elektrizität darf für alle Zwecke und in
jedem Umfang verwendet werden, soweit nicht die allgemeinen Tarife oder
technische Anschlussbedingungen nach § 17 Beschränkungen vorsehen.
- Die allgemeinen Tarife haben zur Voraussetzung, dass der Gebrauch der Elektrizität mit einem Leistungsfaktor zwischen cos.
(p = 0,9 kapazitiv und 0,8 induktiv erfolgt. Andernfalls kann das
Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach seiner Wahl den Einbau
ausreichender Kompensationseinrichtungen verlangen oder die zusätzliche
Blindleistung und den Verbrauch an zusätzlicher Blindarbeit in Rechnung
stellen.
§ 23
Vertragsstrafe
- Gebraucht der Kunde Elektrizität unter Umgehung,
Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen oder nach
Einstellung der Versorgung, so ist das Elektrizitätsversorgungsunternehmen
berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese ist für die Dauer
des unbefugten Gebrauchs auf der Grundlage einer täglichen Nutzung bis
zu zehn Stunden der unbefugt verwendeten Verbrauchsgeräte nach dem für
den Kunden allgemeinen Tarif zu berechnen.
- Eine Vertragsstrafe kann auch verlangt werden, wenn
der Kunde vorsätzlich oder grob Die fahrlässig die Verpflichtung
verletzt, die zur Tarifbildung erforderlichen Angaben zu machen. Die Vertragsstrafe beträgt das Zweifache des Betrags, den der Kunde bei Erfüllung
seiner Verpflichtung nach dem für ihn geltenden allgemeinen Tarif zusätzlich
zu zahlen gehabt hätte.
- Ist die Dauer des Gebrauchs oder der Beginn der
Mitteilungspflicht nicht festzustellen, so kann die Vertragsstrafe nach
vorstehenden Grundsätzen über einen festgestellten Zeitraum hinaus für
längstens ein Jahr erhoben werden.
- Geht der Kunde vor Beendigung des Vertragsverhältnisses
zu einer anderen als in § 3 Abs. 1 genannten Eigenerzeugung über, so
ist das Elektrizitätsversorgungsunternehmen berechtigt, eine
Vertragsstrafe in Höhe des Betrags zu verlangen, der für die
selbsterzeugte Energie nach dem für den Kunden geltenden allgemeinen
Tarif zu zahlen gewesen wäre.
§ 24
Abrechnung
- Der Elektrizitätsverbrauch wird nach Wahl des
Elektrizitätsversorgungsunternehmens monatlich oder in anderen
Zeitabschnitten, die jedoch zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten
dürfen, abgerechnet.
- Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes
die Arbeitspreise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche
Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen
sind auf der Grundlage der für die jeweilige Abnehmergruppe maßgeblichen
Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei
Änderung des Umsatzsteuersatzes und erlösabhängiger Abgabensätze.
§
25
Abschlagszahlungen
- Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet,
so kann das Elektrizitätsversorgungsunternehmen für die nach der
letzten Abrechnung verbrauchte Elektrizität Abschlagszahlung verlangen.
Diese ist anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend
dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine
solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung
nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der
Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies
angemessen zu berücksichtigen.
- Ändern sich die allgemeinen Tarif preise, so können
die nach der Tarifänderung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem
Vomhundertsatz der Tarifänderung entsprechend angepasst werden.
- Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe
Abschlagszahlungen verlangt wurden, so ist der übersteigende Betrag
unverzüglich zu erstatten, spätestens aber mit der nächsten
Abschlagsforderung zu verrechnen. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses
sind zuviel gezahlte Abschläge unverzüglich zu erstatten.
§
26
Vordrucke für Rechnungen und Abschläge
- Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müssen
verständlich sein. Die für die Forderung maßgeblichen
Berechnungsfaktoren sind vollständig und in allgemeinverständlicher
Form auszuweisen.
- Neben dem in Rechnung gestellten Verbrauch ist der
Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums anzugeben.
§ 27 Zahlung, Verzug
- Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom
Elektrizitätsversorgungsunternehmen angegebenen Zeitpunkt, frühestens
jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.
- Bei Zahlungsverzug des Kunden kann das Elektrizitätsversorgungsunternehmen,
wenn es erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen
Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten auch
pauschal berechnen.
§ 28
Vorauszahlungen
- Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist
berechtigt, für den Elektrizitätsverbrauch eines Abrechnungszeitraums
Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls zu
besorgen ist, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder
nicht rechtzeitig nachkommt.
- Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch
des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen
Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein
Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen.
Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt
das Elektrizitätsversorgungsunternehmen Abschlagszahlungen, so kann es
die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die
Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserstellung zu verrechnen.
- Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann das
Elektrizitätsversorgungsunternehmen beim Kunden einen Münzzähler
einrichten.
- Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann das
Elektrizitätsversorgungsunternehmen auch für die Erstellung
oder Veränderung des Hausanschlusses Vorauszahlung verlangen.
§
29 Sicherheitsleistung
- Ist der Kunde oder Anschlussnehmer zur
Vorauszahlung nicht in der Lage, so kann das Elektrizitätsversorgungsunternehmen
in angemessener Höhe Sicherheitsleistung verlangen.
- Barsicherheiten werden zum jeweiligen Diskontsatz
der Deutschen Bundesbank verzinst.
- Ist der Kunde oder Anschlussnehmer in Verzug und
kommt er nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich seinen
Zahlungsverpflichtungen aus dem Versorgungsverhältnis nach, so kann
sich das Elektrizitätsversorgungsunternehmen aus der Sicherheit bezahlt
machen. Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung hinzuweisen.
Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren gehen zu Lasten des Kunden
oder Anschlussnehmers.
- Die Sicherheit ist zurückzugeben, wenn ihre
Voraussetzungen weggefallen sind.
§
30
Zahlungsverweigerung
Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen
berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,
- soweit sich aus den Umständen ergibt, dass offensichtliche Fehler vorliegen, und
- wenn der Zahlungsaufschub oder die
Zahlungsverweigerung innerhalb von zwei Jahren nach Zugang der
fehlerhaften Rechnung oder Abschlagsberechnung geltend gemacht wird.
§ 31 Aufrechnung
Gegen Ansprüche des Elektrizitätsversorgungsunternehmens
kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen
aufgerechnet werden.
§ 32
Kündigung
- Das Vertragsverhältnis läuft so lange
ununterbrochen weiter, bis es von einer der beiden Seiten mit einer
Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt wird;
die Kündigung ist erstmals zum Ablauf eines Jahres zulässig.
- Ändern sich die allgemeinen Tarife oder ändert
das Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Rahmen dieser Verordnung
seine allgemeinen Bedingungen, so kann der Kunde das Vertragsverhältnis
mit zweiwöchiger Frist auf das Ende des der öffentlichen Bekanntgabe
folgenden Kalendermonats kündigen.
- Bei einem Umzug ist der Kunde berechtigt, den
Vertrag jederzeit mit zweiwöchiger Frist auf das Ende eines
Kalendermonats zu kündigen.
- Wird der Gebrauch von Elektrizität ohne ordnungsmäßige
Kündigung eingestellt, so haftet der Kunde dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen
für die Bezahlung des Grundpreises und des Arbeitspreises für den von
der Messeinrichtung angezeigten Verbrauch und für die Erfüllung sämtlicher
sonstiger Verpflichtungen
- Ein Wechsel in der Person des Kunden ist dem
Elektrizitätsversorgungsunternehmen unverzüglich mitzuteilen und
bedarf dessen Zustimmung. Das Unternehmen ist nicht verpflichtet, dem
Eintritt des Dritten in die sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden
Rechte und Pflichten zuzustimmen.
- Tritt an Stelle des bisherigen Elektrizitätsversorgungsunternehmens
ein anderes Unternehmen in die sich aus dem Vertragsverhältnis
ergebenden Rechte und Pflichten ein, so bedarf es hierfür nicht der
Zustimmung des Kunden. Der Wechsel des Elektrizitätsversorgungsunternehmens
ist öffentlich bekannt zu machen. Der Kunde ist berechtigt, das
Vertragsverhältnis mit zweiwöchiger Frist auf das Ende des der
Bekanntmachung folgenden Monats zu kündigen.
- Die Kündigung bedarf der Schriftform.
§
33
Einstellung der Versorgung, fristlose Kündigung
- Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist
berechtigt, die Versorgung fristlos einzustellen, wenn der Kunde dieser
Verordnung zuwiderhandelt und die Einstellung erforderlich ist, um
- eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit
von Personen oder Anlagen abzuwenden,
- den Gebrauch elektrischer Arbeit unter
Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu
verhindern oder
- zu gewährleisten, dass Störungen anderer
Kunden oder störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des
Unternehmens oder Dritter ausgeschlossen sind.
- Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei
Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, sowie bei
Verletzung von Pflichten, die dem Kunden nach der Bundestarifordnung
Elektrizität vom 26. November 1971 (BGBl. 1 S. 1865), geändert durch
Verordnung vom 14. November 1973 (BGBl. 1 S. 1667), gegenüber dem
Elektrizitätsversorgungsunternehmen obliegen, ist dieses berechtigt,
die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht,
wenn der Kunde darlegt, dass die Folgen der Einstellung außer Verhältnis
zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen, und hinreichende Aussicht
besteht, dass der Kunde seinen Verpflichtungen nachkommt. Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen
kann mit der Mahnung zugleich die Einstellung der Versorgung androhen.
- Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen hat die
Versorgung unverzüglich wiederaufzunehmen, sobald die Gründe für ihre
Einstellung entfallen sind und der Kunde die Kosten zur Einstellung und
Wiederaufnahme der Versorgung ersetzt hat. Die Kosten können pauschal
berechnet werden.
- Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist in den
Fällen des Absatzes 1 berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen,
in den Fällen der Nummer 1 und 3 jedoch nur, wenn die Voraussetzungen
zur Einstellung der Versorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten
Zuwiderhandlungen nach Absatz 2 ist das Unternehmen zur fristlosen Kündigung
berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde; Absatz 2 Sätze
2 und 3 gelten entsprechend.
§ 34
Gerichtsstand
- Der Gerichtsstand für Kaufleute, die nicht zu den
in § 4 des Handelsgesetzbuches bezeichneten Gewerbetreibenden gehören,
juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche
Sondervermögen ist am Sitz der für die Kunden zuständigen
Betriebsstelle des Elektrizitätsversorgungsunternehmens.
- Das gleiche gilt,
- wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand
im Inland hat oder
- wenn der Kunde nach Vertragsschluss seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich
dieser Verordnung verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
§
35
Änderung der Fünften Verordnung zur Durchführung des
Energiewirtschaftsgesetzes
§ 6 Abs. 1 Nr. 6 der Fünften Verordnung zur Durchführung
des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft vom 21. Oktober 1940 in
der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 752-1-5, veröffentlichten
bereinigten Fassung erhält folgende Fassung:
"6. wenn die Eigenanlage ausschließlich mit
Betriebsabfällen oder mit Wasserkraft betrieben wird oder auf sonstige
Weise Elektrizität oder Gas durch rationelle Energienutzung erzeugt
wird;"
§ 37 Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am 1. April 1980 in Kraft.
Zu diesem Zeitpunkttritt die Anordnung des Generalinspektors für Wasser
und Energie vom 27. Januar 1942 über die Verbindlicherklärung der
"Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer
Arbeit aus dem Niederspannungsnetz der Elektrizitätsversorgungsunternehmen"
in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 752-1-7, veröffentlichten
bereinigten Fassung außer Kraft.
- Die Verordnung ist auch auf Versorgungsverträge
anzuwenden, die vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossen worden sind. Das
Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist verpflichtet, die Kunden in
geeigneter Weise hierüber zu unterrichten.
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